S. KBBG
Gliederung
(1) Bei Aufnahme eines Kindes in eine institutionelle Einrichtung hat der Rechtsträger mit der/dem/den Erziehungsberechtigten eine Betreuungsvereinbarung abzuschließen.
(2) Die Landesregierung hat die obligatorischen Inhalte einer Betreuungsvereinbarung durch Verordnung festzulegen.
(3) Die Aufnahme von Befristungen in eine Betreuungsvereinbarung ist zulässig, wenn deren Gegenstand ausschließlich eine Betreuung während schulfreier Tage (§ 2 Abs 4 SchulzeitG 2018) und/oder der Hauptferien (§ 2 Abs 2 und 3 SchulzeitG 2018) ist. Andere Befristungen und auflösende Bedingungen sind nur nach Maßgabe des § 16a Abs 2 Z 3 und 4 zulässig.
(4) Im Fall eines Widerrufs der Aufnahme oder eines Ausschlusses gemäß § 16a Abs 3 enden die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus der Betreuungsvereinbarung.
§ 17 S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 17 Betreuungsvereinbarung
…§ 17 (1) Bei Aufnahme eines Kindes in eine institutionelle Einrichtung hat der Rechtsträger mit der/dem/den Erziehungsberechtigten eine Betreuungsvereinbarung abzuschließen. (2) Die Landesregierung hat die…
§ 65 Verordnungsermächtigung
…Qualität von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen einschließlich der Orientierungs-, Struktur- und Prozessqualität im Zusammenhang mit der Kinderbildung- und -betreuung; 4a. Form und Inhalt der Betreuungsvereinbarung ( § 17 ) und des Kinderschutzkonzepts ( § 14a ); 5. die Sprachstandsfeststellung sowie Art und Ausmaß der Sprachförderung; 6. die Art und das Ausmaß der Unterstützung bei einem Bedarf…
§ 73 Übergangsbestimmungen
…mit inklusiver Entwicklungsbegleitung richten, können mit höchstens 8 Kindern unbefristet weitergeführt werden. (11) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits abgeschlossene Ausbildungen gemäß § 17 Abs 1 lit b der Tagesbetreuungs-Verordnung gelten dann als fachliches Anstellungserfordernis gemäß § 28 Abs 3 , wenn die betreffende Person…
Rückverweise