(1) Bei Aufnahme eines Kindes in eine institutionelle Einrichtung hat der Rechtsträger mit der/dem/den Erziehungsberechtigten eine Betreuungsvereinbarung abzuschließen.
(2) Die Landesregierung hat die obligatorischen Inhalte einer Betreuungsvereinbarung durch Verordnung festzulegen.
(3) Die Aufnahme von Befristungen in eine Betreuungsvereinbarung ist zulässig, wenn deren Gegenstand ausschließlich eine Betreuung während schulfreier Tage (§ 2 Abs 4 SchulzeitG 2018) und/oder der Hauptferien (§ 2 Abs 2 und 3 SchulzeitG 2018) ist. Andere Befristungen und auflösende Bedingungen sind nur nach Maßgabe des § 16a Abs 2 Z 3 und 4 zulässig.
(4) Im Fall eines Widerrufs der Aufnahme oder eines Ausschlusses gemäß § 16a Abs 3 enden die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus der Betreuungsvereinbarung.
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