(1) Bei Aufnahme eines Kindes in eine Organisationsform einer institutionellen Einrichtung hat der Rechtsträger mit der oder den erziehungsberechtigten Person(en) eine Betreuungsvereinbarung abzuschließen. Die Aufnahme von Befristungen und anderen als den gesetzlich vorgesehenen auflösenden Bedingungen (§ 16 Abs 8) in einer Betreuungsvereinbarung ist unzulässig, sofern nicht einer der folgenden Fälle vorliegt:
1. die Betreuungsvereinbarung beinhaltet ausschließlich eine Betreuung während schulfreier Tage (§ 2 Abs 4 SchulzeitG 2018) und/oder der Hauptferien (§ 2 Abs 2 und 3 SchulzeitG 2018);
2. die Betreuungsvereinbarung wird für Kinder aus einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde der Einrichtung abgeschlossen, und die Frist endet mit Ende eines Kinderbetreuungsjahres;
3. die Betreuungsvereinbarung wird von einer betrieblichen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung für Kinder abgeschlossen, deren erziehungsberechtigte Person(en) nicht Dienstnehmer des Betriebes sind, und die Frist endet mit Ende eines Kinderbetreuungsjahres.
Die Landesregierung hat die obligatorischen Inhalte einer Betreuungsvereinbarung durch Verordnung festzulegen.
(2) Im Fall eines Widerrufs der Aufnahme eines Kindes in eine institutionelle Einrichtung gemäß § 16 Abs 8 oder eines Ausschlusses gemäß § 16 Abs 9 enden die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus der Betreuungsvereinbarung.
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