(1) Werden im Rahmen der behördlichen Aufsicht Mängel festgestellt, sind diese dem Rechtsträger, dem Tageseltern-Rechtsträger oder den Tageseltern unabhängig von einer allfälligen Bestrafung schriftlich mitzuteilen und diese aufzufordern, die festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, ist die Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Der Bescheid hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge einer Säumnis (Abs 2) zu enthalten.
(2) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der festgestellten Mängel die gänzliche oder eine teilweise Schließung der Einrichtung oder bei Tageseltern die gänzliche oder teilweise Einstellung der Betreuung zu verfügen, wenn
1. die Einrichtung ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wird;
2. die festgestellten Mängel einer Behebung nicht zugänglich sind;
3. einem bescheidmäßigen Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen wird; oder
4. aus gesundheitlichen oder anderen schwerwiegenden Gründen Gefahr im Verzug für das Kindeswohl gegeben ist.
(3) Kann eine Anordnung gemäß Abs 1 oder 2 aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht an den Rechtsträger, den Tageseltern-Rechtsträger oder an die Tageseltern ergehen oder ist es aus anderen Gründen geboten, kann diese auch an eine andere Person ergehen, welche für diese tätig ist.
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