(1) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität der Bildungs- und Betreuungsarbeit in einer institutionellen Einrichtung hat das pädagogische Personal in Abstimmung mit dem Träger der Einrichtung innerhalb eines Jahres nach der Aufnahme des Betriebs eine pädagogische Konzeption zu erstellen.
(2) Die pädagogische Konzeption hat auf dem pädagogischen Grundkonzept (§ 8 Abs 4) aufzubauen und den aktuellen Erkenntnissen der Pädagogik, der Entwicklungspsychologie und der Bildungs- und Qualitätsforschung zu entsprechen.
(3) Die pädagogische Konzeption ist in Abständen von fünf Jahren, bei Bedarf jedoch bereits früher, zu überarbeiten und anzupassen.
(4) Der Rechtsträger hat die pädagogische Konzeption und deren Änderungen
1. der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu übermitteln und
2. in der jeweiligen Einrichtung zur allgemeinen und jederzeitigen Einsicht bereit zu halten.
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