(1) Der Rechtsträger hat spätestens fünf Monate vor der beabsichtigten Inbetriebnahme einer institutionellen Einrichtung bei der Landesregierung einen Antrag auf Betriebsgenehmigung zu stellen. In diesem können bereits auch zukünftige Änderungen von Festlegungen im Betriebskonzept dargestellt werden.
(2) Besteht an der Aufnahme des Betriebs einer institutionellen Einrichtung ein dringender Bedarf, kann die Landesregierung von der Einhaltung der Frist gemäß Abs 1 absehen.
(3) Der Antrag hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs 5 und gemäß § 6 Abs 2, 3 oder 4 erforderlichen Unterlagen zu enthalten. Dem Antrag sind jedenfalls anzuschließen:
1. ein Identitätsnachweis samt Staatsbürgerschaftsnachweis des Rechtsträgers (§ 6 Abs 2) oder dessen vertretungsbefugter Personen (§ 6 Abs 3);
2. eine Strafregisterbescheinigung (§ 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968) sowie eine „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ (§ 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968) oder nach Maßgabe des Abs 4 einen diesen vergleichbaren Nachweis in Bezug auf den Rechtsträger (§ 6 Abs 2) oder dessen vertretungsbefugte Personen (§ 6 Abs 3), die bzw der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf. Auf Verlangen der oder des Betreffenden hat die Landesregierung die Bestätigung gemäß § 10 Abs 1b Strafregistergesetz 1968 auszustellen. Der Rechtsträger kann die Landesregierung auch ermächtigen, selbst diese Auskünfte bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen;
3. ein Auszug aus dem Firmenbuch, wenn die institutionelle Einrichtung von einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft betrieben wird, oder aus dem Zentralen Vereinsregister (ZVR), wenn die institutionelle Einrichtung von einem Verein betrieben wird.
(4) Personen, die Staatsangehörige eines anderen Staates sind und die sich noch nicht mindestens seit fünf Jahren ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich aufhalten, haben dem Antrag einen von der dort zuständigen Behörde ausgestellten entsprechenden, einer Strafregisterbescheinigung und einer „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ vergleichbaren Nachweis anzuschließen.
(5) Die Landesregierung hat den Antrag sowie die mitbeantragten zukünftigen Änderungen von Festlegungen im Betriebskonzept auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen darauf hin zu prüfen, ob die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen festgelegten Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Betrieb einer institutionellen Einrichtung in pädagogischer, personeller, organisatorischer, räumlicher, hygienischer und wirtschaftlicher Hinsicht erfüllt sind. Über den Antrag ist innerhalb von 4 Monaten ab dessen vollständigem Einlangen zu entscheiden.
(6) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs 5 erfüllt, hat die Landesregierung den Betrieb der institutionellen Einrichtung mit Bescheid zu genehmigen. Ist zum Zeitpunkt der Genehmigung absehbar, dass die Voraussetzungen nur für eine bestimmte Zeit erfüllt sind, ist diese zu befristen.
(7) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs 5 nicht erfüllt, hat die Landesregierung die Aufnahme des Betriebs und/oder die Durchführung der mitbeantragten zukünftigen Änderungen von Festlegungen im Betriebskonzept mit Bescheid
1. zu untersagen oder
2. wenn die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs 5 durch die Vorschreibung entsprechender Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßiger Beschränkungen und/oder Auflagen sichergestellt werden kann, unter den erforderlichen Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen zu genehmigen.
(8) Die Landesregierung kann, insbesondere
1. um eine bereits rechtmäßig bestehende institutionelle Einrichtung in ihrem Bestand nicht zu gefährden,
2. bei Verwendung bestehender Bauten zu Zwecken einer institutionellen Einrichtung,
3. bei institutionellen Einrichtungen von bloß vorübergehendem Bestand,
4. wenn das Interesse an der Betreuung der Kinder gegenüber dem Interesse an der Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs 5 überwiegt, oder
5. bei alterserweiterten Gruppen, bei denen die Bildung und Betreuung von Kindern überwiegend in der freien Natur außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten erfolgt („Waldgruppen“),
Ausnahmen von den Voraussetzungen nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zulassen, wenn dennoch ein den Grundsätzen der Pädagogik und der Nutzungssicherheit entsprechender Betrieb, allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen gesichert ist. In den Fällen der Z 3 und Z 4 ist der Betrieb der Einrichtung für ein Jahr zu genehmigen. Auf Antrag des Rechtsträgers kann diese Befristung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe verlängert werden.
(9) Ergibt sich nach der Aufnahme des Betriebes, dass das Kindeswohl nicht ausreichend gewahrt ist oder die Aufgaben der Kinderbildung und -betreuung nicht oder nicht vollständig erfüllt werden, hat die Landesregierung die zur Beseitigung des Missstandes erforderlichen Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen nachträglich vorzuschreiben oder die Genehmigung zu widerrufen.
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