§ 9 Genehmigung des Betriebs — S. KBBG
(1) Der Rechtsträger hat bei der Landesregierung spätestens fünf Monate vor der Aufnahme des Betriebs einer oder mehrerer Gruppen einer bestimmten Organisationsform einen Antrag auf Genehmigung deren Betriebs zu stellen. Im Antrag können bereits auch zukünftige Änderungen von Festlegungen im Betriebskonzept dargestellt werden.
(2) Besteht an der Aufnahme des Betriebs einer Gruppe ein dringender Bedarf, kann die Landesregierung von der Einhaltung der Frist des Abs 1 absehen.
(3) Der Antrag hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Abs 2 erforderlichen Unterlagen zu enthalten.
(4) Dem Antrag von privaten Rechtsträgern sind zudem anzuschließen:
1. ein Identitätsnachweis samt Staatsbürgerschaftsnachweis des Rechtsträgers oder dessen vertretungsbefugter Personen;
2. eine Strafregisterbescheinigung (§ 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968) sowie eine „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ (§ 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968) oder nach Maßgabe des Abs 5 einen diesen vergleichbaren Nachweis in Bezug auf den Rechtsträger (§ 7 Abs 1) oder dessen vertretungsbefugte Personen bzw den Betriebsleiter (§ 7 Abs 2), die bzw der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf. Auf Verlangen der oder des Betreffenden hat die Landesregierung die Bestätigung gemäß § 10 Abs 1b Strafregistergesetz 1968 auszustellen. Der Rechtsträger kann die Landesregierung auch ermächtigen, selbst diese Auskünfte bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen;
3. ein Auszug aus dem Firmenbuch, wenn die institutionelle Einrichtung von einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft betrieben wird, oder aus dem Zentralen Vereinsregister (ZVR), wenn die institutionelle Einrichtung von einem Verein betrieben wird, sowie die UID-Nummer;
4. ein Finanzkonzept pro Organisationsform betreffend die wirtschaftlichen Voraussetzungen für einen dauerhaften Betrieb der Einrichtung.
Von der Vorlage von Nachweisen gemäß der Z 1, 2 und 3 kann abgesehen werden, wenn dem Rechtsträger die Genehmigung zum Betrieb von Gruppen einer oder mehrerer anderer Organisationsformen bereits erteilt wurde und der Betrieb zumindest einer dieser Organisationsformen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht als gemäß § 11 Abs 2 aufgelassen gilt.
(5) Personen, die Staatsangehörige eines anderen Staates sind und die sich noch nicht mindestens seit fünf Jahren ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich aufhalten, haben dem Antrag einen von der dort zuständigen Behörde ausgestellten entsprechenden, einer Strafregisterbescheinigung und einer „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ vergleichbaren Nachweis anzuschließen.
(6) Die Landesregierung hat den Antrag sowie die mitbeantragten zukünftigen Änderungen von Festlegungen im Betriebskonzept auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen darauf hin zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs 2 vorliegen. Die Überprüfung der Erfüllung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen privater Rechtsträger (§ 7) kann entfallen, wenn dem Rechtsträger die Genehmigung zum Betrieb von Gruppen einer oder mehrerer anderer Organisationsformen bereits erteilt wurde und der Betrieb zumindest einer dieser Organisationsformen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht als gemäß § 11 Abs 2 aufgelassen gilt. Über den Antrag ist innerhalb von 4 Monaten ab dessen vollständigem Einlangen zu entscheiden.
(7) Sind die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs 2 erfüllt, hat die Landesregierung den Betrieb der beantragten Gruppen mit Bescheid zu genehmigen. Ist zum Zeitpunkt der Genehmigung absehbar, dass die Voraussetzungen insgesamt nur für eine bestimmte Zeit erfüllt sind, ist diese zu befristen.
(8) Sind die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs 2 nicht vollständig erfüllt, hat die Landesregierung die Aufnahme des Betriebs und/oder die Durchführung der mitbeantragten zukünftigen Änderungen von Festlegungen im Betriebskonzept mit Bescheid
1. zu untersagen, oder
2. wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs 2 nicht für alle Organisationsformen oder Gruppen vorliegen, nur einzelne Organisationsformen oder Gruppen zu genehmigen, oder
3. wenn die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 6 Abs 2 durch die Vorschreibung entsprechender Bedingungen, zahlenmäßiger Beschränkungen und/oder Auflagen sichergestellt werden kann, unter den erforderlichen Bedingungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen zu genehmigen.
(9) Die Landesregierung kann, insbesondere
1. um eine bereits rechtmäßig bestehende institutionelle Einrichtung in ihrem Bestand nicht zu gefährden,
2. bei Verwendung bestehender Bauten zu Zwecken einer institutionellen Einrichtung,
3. bei Gruppen von bloß vorübergehendem Bestand,
4. wenn das Interesse an der Betreuung der Kinder gegenüber dem Interesse an der Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 6 Abs 2 überwiegt, oder
5. bei Waldgruppen,
Ausnahmen von den Voraussetzungen gemäß § 6 Abs 2 zulassen, wenn dennoch ein ordnungsgemäßer Betrieb in Hinsicht auf eine gesetzeskonforme kontinuierliche Bildung und Betreuung von Kindern entsprechender Betrieb, allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen möglich ist.
(10) Wird eine Organisationsform oder Gruppe befristet genehmigt, kann der Rechtsträger bis spätestens fünf Monate vor Fristende bei der Landesregierung deren Verlängerung beantragen. Bei Änderung der Umstände kann die Landesregierung von der Einhaltung der Frist absehen. Die Landesregierung hat die beantragten Änderungen unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs 6 bis 9 zu genehmigen oder zu untersagen. Die Überprüfung der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen privater Rechtsträger (§ 7) kann entfallen.
(11) Die Landesregierung hat einer jeden genehmigten Organisationsform eine statistische Kennzahl zuzuordnen.
(12) Ergibt sich nach der Aufnahme des Betriebs, dass das Kindeswohl nicht ausreichend gewahrt ist, die Aufgaben der Kinderbildung und -betreuung nicht oder nicht vollständig erfüllt werden, oder die Nutzungssicherheit oder Gesundheit der Kinder und/oder des pädagogischen Personal gefährdet erscheinen, hat die Landesregierung im Rahmen der Aufsicht die zur Beseitigung des Missstandes erforderlichen Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen nachträglich vorzuschreiben oder die Genehmigung zu widerrufen.
(13) Die Landesregierung hat eine jede nach den vorstehenden Bestimmungen einem privaten Rechtsträger erteilte Genehmigung der Standortgemeinde zu übermitteln.
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