(1) Der Rechtsträger hat abhängig von der Größe der Einrichtung eine geeignete pädagogische Fachkraft (§ 27a) mit der pädagogischen und - sofern organisatorische Agenden nicht durch andere Stellen des Rechtsträgers erledigt werden - administrativen Leitung der institutionellen Einrichtung zu betrauen.
(2) Die Leitung (Abs 1) kann die Wahrnehmung einzelner Leitungsaufgaben oder der Leitungsaufgaben für bestimmte Gruppen oder Organisationsformen einer oder mehreren anderen pädagogischen Fachkraft/Fachkräften übertragen. Das gemeinsame Beschäftigungsausmaß muss jedenfalls das Ausmaß der gruppenarbeitsfreien Leitungsstunden gemäß § 32a Abs 1 betragen.
(3) Der Rechtsträger hat der Landesregierung die mit der Leitung der Einrichtung betraute Person unter Nachweis der Ausbildung, der Berufserfahrung und der Absolvierung des Leitungskurses (§ 27a Abs 5) unverzüglich bekannt zu geben.
(4) Bei Verhinderung der Leitung wird diese vertreten durch
1. eine zur Vertretung bestimmte pädagogische Fachkraft, oder
2. wenn eine pädagogische Fachkraft nicht zur Verfügung steht, durch eine zur Vertretung bestimmte volljährige Zusatzkraft, welche die fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß § 29 erfüllt und mindestens eine sechsmonatige Dienstzeit aufweist, jedoch höchstens für die Dauer von sechs Wochen.
(5) Bei Einrichtungen von geringer Größe kann die Landesregierung im Ausnahmefall die Vertretung der Leitung durch eine Zusatzkraft genehmigen, auch wenn diese die fachlichen Anstellungserfordernisse des § 29 nicht erfüllt, jedoch nur, wenn diese mindestens eine sechsmonatige Dienstzeit aufweist und höchstens für die Dauer von sechs Wochen.
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