(1) Der Personaleinsatz ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße, die Gruppenzusammensetzung sowie die Anzahl der Gruppen abzustimmen.
(2) Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fachkräfte, diese in ihren Aufgaben unterstützenden Zusatzkräfte, die für die Integration von Kindern mit einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung erforderlichen sonderpädagogischen Fachkräfte sowie für die sprachliche Förderung qualifiziertes Personal (§ 28 Abs 7) anzustellen. Private Rechtsträger betrieblicher Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen können die erforderlichen Fachkräfte, Zusatzkräfte und das für die sprachliche Förderung qualifizierte Personal auch durch Dritte, die selbst Rechtsträger einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind, bereitstellen lassen, bleiben aber für die Erfüllung der personellen Erfordernisse und der pädagogischen Qualität verantwortlich.
(3) Mobile sonderpädagogische Fachkräfte können auf Grund von Vereinbarungen mit den betroffenen Rechtsträgern vom Land, von Regionalverbänden oder von anderen juristischen Personen angestellt werden; die Kosten dafür sind dem Land, dem Regionalverband oder der juristischen Person von den Rechtsträgern anteilig zu ersetzen.
(4) Unbeschadet des § 26 Abs 10 sind Gruppen von institutionellen Einrichtungen durchgehend von jeweils mindestens einer pädagogischen Fachkraft zu betreuen. Die Gruppen werden von gruppenführenden pädagogischen Fachkräften verantwortlich geführt. Eine gruppenführende pädagogische Fachkraft kann auch mit der Leitung betraut werden.
(5) Institutionelle Einrichtungen sind durch eine (sonder-)pädagogische Fachkraft zu leiten, die vom Rechtsträger mit dieser Funktion zu betrauen ist. Ihr obliegt die pädagogische und gegebenenfalls auch die administrative Leitung der institutionellen Einrichtung. Die Betrauung einer Person mit der Leitung ist der Landesregierung unter Nachweis der Ausbildung, der Berufserfahrung und der Absolvierung des Leitungskurses (§ 30 Abs 1) unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Umfasst eine Einrichtung unterschiedliche Organisationsformen, so muss die Leitung die Voraussetzungen für die Fachkraft aller Organisationsformen erfüllen. Bei einem Mangel an Fachkräften kann für die Dauer von einem Jahr eine Fachkraft als Leitung eingesetzt werden, die nur die Voraussetzungen einer Fachkraft für eine dieser Organisationsformen erfüllt. Der befristete Einsatz kann mit Zustimmung der Landesregierung befristet oder unbefristet verlängert werden. Werden Kindergarten- und Hortgruppen in einer Einrichtung geführt, so sind die fachlichen Voraussetzungen für die Leitung von Kindergartengruppen ausreichend.
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