§ 58 Aufsichtsbehörde, Aufsichtsorgane
In Kraft seit 01. September 2019
Up-to-date
(1) Der Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unterliegt der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht durch die Landesregierung.
(2) Zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht hat die Landesregierung entsprechend qualifizierte Personen mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld zu bestellen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden