S. KBBG
Gliederung
Rückverweise
(1) Der Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unterliegt der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht durch die Landesregierung.
(2) Zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht hat die Landesregierung entsprechend qualifizierte Personen mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld zu bestellen.
§ 58 S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 58 Aufsichtsbehörde, Aufsichtsorgane
…§ 58 (1) Der Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unterliegt der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht durch die Landesregierung. (2) Zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht hat die Landesregierung…
§ 10b Nachträgliche Änderungen des Raumkonzepts
…für die eine Genehmigung gemäß Z 1 nicht erforderlich ist, sowie b) die Erweiterung von Räumlichkeiten. Die Landesregierung kann im Rahmen der Aufsicht ( §§ 58 ff ) Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen vorschreiben.…
§ 10c Vorübergehende Nutzung von Ausweichräumlichkeiten
…untersagen, wenn Umstände vorliegen, die eine Genehmigung der Gruppe aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohles ausschließen würden. Die Landesregierung kann im Rahmen der Aufsicht ( §§ 58 ff ) Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen vorschreiben.…
§ 10a Nachträgliche Änderungen des Organisationskonzepts
…übermitteln. (2) Jede nicht von Abs 1 erfasste Änderung des Organisationskonzepts ist der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung kann im Rahmen der Aufsicht ( §§ 58 ff ) nachträglich Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen vorschreiben.…