(1) Die in diesem Unterabschnitt geregelte Förderung ist zu 60 % vom Land und zu 40 % von der Wohnsitzgemeinde zu tragen.
(2) Über die Gewährung der Förderung durch das Land entscheidet die Landesregierung, über die Förderung durch die Gemeinde die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde jeweils durch Bescheid.
(3) Abweichend von Abs 1 ist im Fall einer Betreuung eines Kindes mit Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde der Einrichtung der Gemeindeanteil von der Gemeinde des Hauptwohnsitzes zu tragen, wenn eine Zusage gemäß § 48 Abs 2a Z 2 vorliegt.
(4) Das Land ist berechtigt, die Daten der Kinder, die für die Berechnung der Förderung privater Rechtsträger herangezogen werden, an die Gemeinden weiterzugeben.
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