(1) Die in diesem Unterabschnitt geregelte Förderung ist zu 60 % vom Land und zu 40 % von der Wohnsitzgemeinde des betreuten Kindes zu tragen.
(2) Über die Gewährung der Förderung durch das Land entscheidet die Landesregierung, über die Förderung durch die Gemeinde die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde jeweils mittels Förderzusage.
(3) Das Land ist berechtigt, die Daten der Kinder, die für die Berechnung der Förderung privater Rechtsträger herangezogen werden, an die Gemeinden weiterzugeben.
§ 50 S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 50 Tragung der Fördermittel
…§ 50 (1) Die in diesem Unterabschnitt geregelte Förderung ist zu 60 % vom Land und zu 40 % von der Wohnsitzgemeinde des betreuten Kindes zu tragen…
§ 49 Höhe der Fördermittel
…§ 49 (1) Nach Maßgabe der § 50 bis § 51a gebühren einem Tageseltern-Rechtsträger im Förderzeitraum 8,85 Euro pro Betreuungsstunde als Förderung. (2) Der im Abs 1 festgelegte Betrag ist jährlich von…
§ 81 § 81
…1) Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 5 Abs 10, 48, 49, 50, 51, 51a und 53d Abs 1 , in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2026 treten rückwirkend mit 1.1.2026 in Kraft. Die Erhöhung des…
§ 48 2. Unterabschnitt
…und folgenden Förderzeitraum nur dann zu, wenn er im laufenden Förderzeitraum zumindest einen Monat lang nachweislich 30 oder mehr Personen mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% als Tageseltern beschäftigt. Eine Auszahlung gemäß § 51 oder § 51a kann nicht erfolgen, solange der Nachweis der notwendigen Anzahl an Beschäftigten nicht erbracht wurde…
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