(1) Die in diesem Unterabschnitt geregelte Förderung ist zu 60 % vom Land und zu 40 % von der Gemeinde zu tragen.
(2) Über die Gewährung der Förderung durch das Land entscheidet die Landesregierung, über die Förderung durch die Gemeinde die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde jeweils durch Bescheid.
(3) Bei der Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde der Einrichtung hat die Wohnsitzgemeinde die Förderung zu tragen, wenn sie der Aufnahme des Kindes zustimmt oder bei Verweigerung dieser Zustimmung die Landesregierung die Zustimmung erteilt. Die Landesregierung hat innerhalb von 4 Monaten ab Antragstellung durch den Rechtsträger nach Anhörung der Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Kindes die Zustimmung zu erteilen, wenn für das Kind kein geeigneter, gleichwertiger Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden kann.
(4) Das Land ist berechtigt, die Daten der Kinder, die für die Berechnung der Förderung privater Rechtsträger herangezogen werden, an die Gemeinden weiterzugeben.
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