(1) Die Landesregierung hat
1. von Amts wegen oder auf Antrag eines Rechtsträgers und mit Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten, oder
2. auf Antrag der/des Erziehungsberechtigten
festzustellen, ob ein noch nicht schulpflichtiges Kind oder ein bereits schulpflichtiges Kind, das im häuslichen Unterricht steht, Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung hat.
(2) Eine Feststellung gemäß Abs 1 kann frühestens 6 Monate vor der der Vollendung des 3. Lebensjahres erfolgen und wird frühestens mit der Vollendung des 3. Lebensjahres wirksam. Eine Feststellung gemäß Abs 1 kann zeitlich befristet oder unbefristet erfolgen.
(3) Eine Feststellung gemäß Abs 1 hat auf der Grundlage einer psychologischen Abklärung durch eine Psychologin oder einen Psychologen des Mobilen Beratungsteams (§ 61 Abs 3) zu erfolgen; diese kann entfallen, wenn eine ärztliche oder psychologische Diagnose gemäß ICD-10 oder ICD-11, aus welcher der Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung klar hervorgeht, vorliegt.
(4) Liegt ein Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung vor, ist auch auszusprechen, ob für die Betreuung des Kindes („Kind mit IE-Bedarf“) eine sonderpädagogische Fachkraft unterstützend heranzuziehen ist.
(5) Außer im Fall einer bloß zeitlich befristeten Feststellung gemäß Abs 2 kann die Landesregierung feststellen, dass ein Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung nicht mehr vorliegt. Abs 1 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Bei der Anmeldung in einer Einrichtung hat/haben die/der Erziehungsberechtigte(n) der Leitung der Einrichtung einen bereits festgestellten Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung mitzuteilen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden