(1) Die Landesregierung hat mit Zustimmung des oder der erziehungsberechtigten Person(en) und unter Beiziehung der allenfalls erforderlichen Expertinnen und Experten aus den berührten Fachgebieten oder Tätigkeitbereichen den Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung eines noch nicht schulpflichtigen Kindes, welches das 3. Lebensjahr vollendet hat, oder eines Kindes gemäß § 16 Abs 3 Z 7 festzustellen.
(2) Der Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung ist auf der Grundlage einer psychologischen Stellungnahme des Mobilen Beratungsteams (§ 61 Abs 3) festzustellen. Liegt ein solcher Bedarf vor, ist in der psychologischen Stellungnahme auch auszusprechen, ob
1. das betreffende Kind bei der Ermittlung der Eröffnungs- und Höchstzahlen (§ 19 Abs 3 Z 2) doppelt zu zählen ist, oder
2. in Ergänzung zur Doppelzählung unterstützend eine sonderpädagogische Fachkraft heranzuziehen ist.
(3) Eine Feststellung gemäß Abs 2 kann auch zeitlich befristet erfolgen.
(4) Außer im Fall des Abs 3 kann bzw können die erziehungsberechtigte Person(en) von der Landesregierung die Feststellung begehren, dass ein Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung nicht mehr vorliegt. Abs 2 ist sinngemäß anzuwenden.
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