S. KBBG
Gliederung
2. Abschnitt Institutionelle Einrichtungen
4. Unterabschnitt Betreuung von Kindern in institutionellen Einrichtungen
§ 21 Feststellung eines Bedarfs an inklusiver Entwicklungsbegleitung
(1) Die Landesregierung hat
1. von Amts wegen oder auf Antrag eines Rechtsträgers und mit Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten, oder
2. auf Antrag der/des Erziehungsberechtigten
festzustellen, ob ein noch nicht schulpflichtiges Kind oder ein bereits schulpflichtiges Kind, das im häuslichen Unterricht steht, Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung hat.
(2) Eine Feststellung gemäß Abs 1 kann frühestens 6 Monate vor der der Vollendung des 3. Lebensjahres erfolgen und wird frühestens mit der Vollendung des 3. Lebensjahres wirksam. Eine Feststellung gemäß Abs 1 kann zeitlich befristet oder unbefristet erfolgen.
(3) Eine Feststellung gemäß Abs 1 hat auf der Grundlage einer psychologischen Abklärung durch eine Psychologin oder einen Psychologen des Mobilen Beratungsteams (§ 61 Abs 3) zu erfolgen; diese kann entfallen, wenn eine ärztliche oder psychologische Diagnose gemäß ICD-10 oder ICD-11, aus welcher der Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung klar hervorgeht, vorliegt.
(4) Liegt ein Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung vor, ist auch auszusprechen, ob für die Betreuung des Kindes („Kind mit IE-Bedarf“) eine sonderpädagogische Fachkraft unterstützend heranzuziehen ist.
(5) Außer im Fall einer bloß zeitlich befristeten Feststellung gemäß Abs 2 kann die Landesregierung feststellen, dass ein Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung nicht mehr vorliegt. sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Bei der Anmeldung in einer Einrichtung hat/haben die/der Erziehungsberechtigte(n) der Leitung der Einrichtung einen bereits festgestellten Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung mitzuteilen.
§ 21 S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 21 Feststellung eines Bedarfs an inklusiver Entwicklungsbegleitung
…§ 21 (1) Die Landesregierung hat 1. von Amts wegen oder auf Antrag eines Rechtsträgers und mit Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten, oder 2. auf Antrag der/des…
§ 4 Begriffsbestimmungen
…des Landes Salzburg; 16. Kinder mit einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung, Kinder mit IE-Bedarf: Kinder, für die ein Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung ( § 21 ) oder ein sonderpädagogischer Förderbedarf ( § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985 ) festgestellt wurde; 17. Pädagogisches Personal: die Leitung, pädagogische und sonderpädagogische Fachkräfte sowie Zusatzkräfte zur…
§ 16a Widerruf der Aufnahme, Ausschluss und Suspendierung
…1 trotz schriftlicher Mahnung wiederholt und nachweislich nicht nachkommt/nachkommen; 2. wenn die/der Erziehungsberechtigte(n) eines nicht besuchspflichtigen Kindes ihrer/seiner Mitteilungspflicht gemäß § 21 Abs 6 nicht nachgekommen ist/sind und auf Grund der Doppelzählung von Kindern mit IE-Bedarf die für die jeweilige Organisationsform geltende Kinderhöchstzahl überschritten werden…
§ 19 Bildung von Gruppen – Allgemeines
…darf die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kinder mit IE-Bedarf, zu deren Betreuung nach der Feststellung der Landesregierung eine sonderpädagogische Fachkraft unterstützend heranzuziehen ist ( § 21 Abs 4 ), vier nicht überschreiten. (2) Eine Zusammenlegung mehrerer Gruppen derselben Organisationsform am Nachmittag ist zulässig, wenn die so neu gebildete Gruppe weiterhin den für…
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