§ 46 Finanzieller Zuschuss für Familien — S. KBBG
Das Land Salzburg leistet als Zuschuss einem (Tageseltern-)Rechtsträger für die Betreuung von Kindern, die weder schulpflichtig sind noch die Volksschule vorzeitig besuchen (§ 7 Schulpflichtgesetz 1985) mit Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg, die nicht von § 45 Abs 2 erfasst sind, pro Kind und Monat:
1. 20 €, wenn das Kind weniger als 31 Wochenstunden betreut wird, oder
2. 40 €, wenn das Kind 31 und mehr Wochenstunden betreut wird.
Für die Zuschüsse berücksichtigt werden die Monate, in denen die Einrichtung mehr als zwei Wochen betrieben wird und das Kind laut Betreuungsvereinbarung mindestens zwei Wochen und zwei Tage betreut wird.
§ 78 S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 78 Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
…April 2023: Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 4. Abschnitts, 1. Unterabschnitt sowie die §§ 16 Abs 10, 45, 45a, 45b, 46, 47, 47a, 47b, 47c, 48 Abs 1, 56 Abs 2, 59 Abs 2a, 70, 75 Abs 2 und 76 Abs …
§ 77 Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
…des Gesetzes LGBl Nr 117/2022. (2) Auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gewährte Förderungen sind weiterhin die Bestimmungen des Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019, LGBl Nr 57, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2022, anzuwenden. (3) Bestehende Bedarfsbescheide für Kleinkindgruppen, alterserweiterte Gruppen und Schulkindgruppen einer Standortgemeinde…
§ 47b Informationspflichten der Rechtsträger
…Höhe der Förderung der Gemeinde im vorangegangenen Kinderbetreuungsjahr im Fall von privaten Rechtsträgern sowie 5. die Höhe des Elternbeitragsersatzes (§ 45a Abs 3) und des finanziellen Zuschusses für Familien (§ 46).…
§ 45 Entgelte – Allgemeines
…4. Abschnitt Finanzierung der Bildung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen 1. Unterabschnitt Entgelte, Zuschüsse und Sonderförderungen 1. Teil Entgelte (1) Der Rechtsträger oder Tageseltern-Rechtsträger hat…
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