S. KBBG
Gliederung
4. Abschnitt Finanzierung der Bildung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
2. Teil Zuschüsse
§ 46 Finanzieller Zuschuss für Familien
Das Land Salzburg leistet als Zuschuss einem (Tageseltern-)Rechtsträger für die Betreuung von Kindern, die weder schulpflichtig sind noch die Volksschule vorzeitig besuchen (§ 7 Schulpflichtgesetz 1985) mit Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg, die nicht von § 45 Abs 2 erfasst sind, pro Kind und Monat:
1. 20 €, wenn das Kind weniger als 31 Wochenstunden betreut wird, oder
2. 40 €, wenn das Kind 31 und mehr Wochenstunden betreut wird.
Für die Zuschüsse berücksichtigt werden die Monate, in denen die Einrichtung mehr als zwei Wochen betrieben wird und das Kind laut Betreuungsvereinbarung mindestens zwei Wochen und zwei Tage betreut wird.
§ 47b S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 47b Informationspflichten der Rechtsträger
…im Fall von privaten Rechtsträgern sowie 5. die Höhe des Elternbeitragsersatzes ( § 45a Abs 3 ) und des finanziellen Zuschusses für Familien ( § 46 ).…
§ 46 Finanzieller Zuschuss für Familien
…§ 46 Das Land Salzburg leistet als Zuschuss einem (Tageseltern-)Rechtsträger für die Betreuung von Kindern, die weder schulpflichtig sind noch die Volksschule vorzeitig besuchen ( § …
§ 45 Entgelte – Allgemeines
…Einrichtungen des Landes Salzburg 440 Euro und bei Kindern, die von Abs 2 nicht erfasst sind, unbeschadet des finanziellen Zuschusses gemäß § 46 400 Euro nicht überschreiten. Der Kostenbeitrag für eine ganztägige Betreuung hat für Kinder, die zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres das 3. Lebensjahr noch nicht…
§ 47a Gemeinsame Bestimmungen für den Elternbeitragsersatz und den finanziellen Zuschuss für Familien
…§ 47a (1) Die Auszahlung von Leistungen gemäß den §§ 45a und 46 erfolgt an den (Tageseltern-) Rechtsträger, in dessen Einrichtung das Kind überwiegend betreut wird. Die Leistungen gemäß § 45a gebühren jeweils nur einer Einrichtung. Besucht ein…
Rückverweise