S. KBBG
Gliederung
4. Abschnitt Finanzierung der Bildung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
3. Teil Sonderförderungen
§ 47 Sonderförderung für die Besuchspflicht
(1) Öffentliche Rechtsträger von institutionellen Einrichtungen, in denen besuchspflichtige Kinder mit Wohnsitz in Österreich betreut werden, erhalten als Zuschuss zu deren laufendem Aufwand vom Land einen Betrag von 900 Euro pro Kinderbetreuungsjahr und je besuchspflichtigem Kind, private (Tageseltern-)Rechtsträger sowie das Land, wenn es sich bei der Einrichtung um eine betriebsähnliche Einrichtung des Landes handelt, einen Betrag von 1.800 Euro pro Kinderbetreuungsjahr und je besuchspflichtigem Kind. Wird die Besuchspflicht nicht zur Gänze in einer geeigneten Organisationsform desselben (Tageseltern-)Rechtsträgers erfüllt, gebührt dem (Tageseltern-)Rechtsträger nur ein der Erfüllung der Besuchspflicht aliquoter Teilbetrag. Änderungen in den für das Ausmaß der Sonderförderung maßgeblichen Umständen (zB Wechsel in eine institutionelle Einrichtung eines anderen Rechtsträgers) sind dem Land bekanntzugeben. Die Landesregierung kann die Höhe dieses Zuschusses nach Maßgabe der zur Förderung der Besuchspflicht zur Verfügung stehenden Mittel mit Verordnung davon abweichend festsetzen. Kein Zuschuss gebührt, wenn Rechtsträger der Bund ist. Für die Betreuung von besuchspflichtigen Kindern ab 20 Wochenstunden ist § 45b sinngemäß anzuwenden.
(2) Zum Zweck der Auszahlung der Zuschüsse gemäß Abs 1 hat der (Tageseltern-)Rechtsträger eine Liste der unter Abs 1 fallenden Kinder zum Stichtag 15. Oktober unter Angabe der Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Landesregierung innerhalb der von ihr gesetzten Frist vorzulegen.
(3) Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt in zwei Teilbeträgen, und zwar
1. in einem Teilbetrag in der Höhe eines Drittels des Gesamtbetrages spätestens zum 31. Dezember und
2. in einem Teilbetrag in der Höhe von zwei Dritteln des Gesamtbetrages spätestens zum 31. März jeden Jahres.
§ 47 S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 47 Sonderförderung für die Besuchspflicht
…§ 47 (1) Öffentliche Rechtsträger von institutionellen Einrichtungen, in denen besuchspflichtige Kinder mit Wohnsitz in Österreich betreut werden, erhalten als Zuschuss zu deren laufendem Aufwand vom Land…
§ 47c Valorisierung des Elternbeitragsersatzes und der Sonderförderung für die Besuchspflicht
…§ 47c Die im § 47 Abs 1 für private (Tageseltern-)Rechtsträger und die im § 45a Abs 3 festgelegten Beträge sind jährlich von der Landesregierung entsprechend der…
§ 78 § 78
…2023: Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 4. Abschnitts, 1. Unterabschnitt sowie die §§ 16 Abs 10, 45, 45a, 45b, 46, 47, 47a, 47b, 47c, 48 Abs 1, 56 Abs 2, 59 Abs 2a, 70, 75 Abs 2 und 76 Abs 1…
§ 77 § 77
…und 8, 19 Abs 10 und 11, 28 Abs 2, 4 und 8 , (§) 32, 42 Abs 1a und 3a, 45 Abs 1 , (§) 46a, 47 Abs 2 , (§) 48, 49, 50 Abs 3 , (§§) 51 bis 54a, 56 Abs 2a und 4 sowie § 59 Abs 2a in der…
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