§ 47 Sonderförderung für die Besuchspflicht — S. KBBG
(1) Öffentliche Rechtsträger von institutionellen Einrichtungen, in denen besuchspflichtige Kinder mit Wohnsitz in Österreich betreut werden, erhalten als Zuschuss zu deren laufendem Aufwand vom Land einen Betrag von 900 Euro pro Kinderbetreuungsjahr und je besuchspflichtigem Kind, private (Tageseltern-)Rechtsträger sowie das Land, wenn es sich bei der Einrichtung um eine betriebsähnliche Einrichtung des Landes handelt, einen Betrag von 1.800 Euro pro Kinderbetreuungsjahr und je besuchspflichtigem Kind. Wird die Besuchspflicht nicht zur Gänze in einer geeigneten Organisationsform desselben (Tageseltern-)Rechtsträgers erfüllt, gebührt dem (Tageseltern-)Rechtsträger nur ein der Erfüllung der Besuchspflicht aliquoter Teilbetrag. Änderungen in den für das Ausmaß der Sonderförderung maßgeblichen Umständen (zB Wechsel in eine institutionelle Einrichtung eines anderen Rechtsträgers) sind dem Land bekanntzugeben. Die Landesregierung kann die Höhe dieses Zuschusses nach Maßgabe der zur Förderung der Besuchspflicht zur Verfügung stehenden Mittel mit Verordnung davon abweichend festsetzen. Kein Zuschuss gebührt, wenn Rechtsträger der Bund ist. Für die Betreuung von besuchspflichtigen Kindern ab 20 Wochenstunden ist § 45b sinngemäß anzuwenden.
(2) Zum Zweck der Auszahlung der Zuschüsse gemäß Abs 1 hat der (Tageseltern-)Rechtsträger eine Liste der unter Abs 1 fallenden Kinder zum Stichtag 15. Oktober unter Angabe der Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Landesregierung innerhalb der von ihr gesetzten Frist vorzulegen.
(3) Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt in zwei Teilbeträgen, und zwar
1. in einem Teilbetrag in der Höhe eines Drittels des Gesamtbetrages spätestens zum 31. Dezember und
2. in einem Teilbetrag in der Höhe von zwei Dritteln des Gesamtbetrages spätestens zum 31. März jeden Jahres.
(4) Im Streitfall entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Wird ein Kind in zwei Einrichtungen betreut, ist § 47a Abs 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 47c S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 47c Valorisierung des Elternbeitragsersatzes und der Sonderförderung für die Besuchspflicht
…Die im § 47 Abs 1 für private (Tageseltern-)Rechtsträger und die im § 45a Abs 3 festgelegten Beträge sind jährlich von der Landesregierung entsprechend der Veränderung der Bezüge der Gemeindevertragsbediensteten im Kinderpädagogischen Dienst…
§ 78 Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
…2023: Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 4. Abschnitts, 1. Unterabschnitt sowie die §§ 16 Abs 10, 45, 45a, 45b, 46, 47, 47a, 47b, 47c, 48 Abs 1, 56 Abs 2, 59 Abs 2a, 70, 75 Abs 2 und 76 Abs 1…
§ 77 Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
…des Gesetzes LGBl Nr 117/2022. (2) Auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gewährte Förderungen sind weiterhin die Bestimmungen des Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019, LGBl Nr 57, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2022, anzuwenden. (3) Bestehende Bedarfsbescheide für Kleinkindgruppen, alterserweiterte Gruppen und Schulkindgruppen einer Standortgemeinde…
Rückverweise