(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn
1. die oder der Betreffende von einem ordentlichen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist und die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt;
2. die oder der Betreffende von einem inländischen oder ausländischen Strafgericht wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilt worden ist;
3. über die Betreffende oder den Betreffenden die gerichtliche Aufsicht gemäß § 52a StGB angeordnet wurde;
4. über die Betreffende oder den Betreffenden ein Tätigkeitsverbot gemäß § 220b StGB oder ein Tätigkeitsverbot gemäß vergleichbarer Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten ausgesprochen wurde;
5. die oder der Betreffende mehr als einmal von einer inländischen Behörde wegen Übertretungen von Bestimmungen dieses Gesetzes bestraft worden ist und auf Grund der Begleitumstände der Übertretungen oder ihrer Eigenart eine an den Zielen des Gesetzes orientierte Kinderbildung und -betreuung zukünftig nicht gewährleistet erscheint; oder
6. wenn auf Grund bestimmter Umstände oder Tatsachen anzunehmen ist, dass die oder der Betreffende eine in rechtlicher oder pädagogischer Hinsicht einwandfreie Bildung und Betreuung von Kindern, auch im Hinblick auf die Vermittlung der Werte der österreichischen Gesellschaft, nicht erwarten lässt.
(2) Abs 1 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die im Ausland verwirklicht wurden. Bestrafungen durch ein ausländisches Gericht oder durch eine ausländische Behörde sind nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
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