§ 7 Persönliche Voraussetzungen — S. KBBG
(1) Eine natürliche Person oder eine Mehrheit von natürlichen Personen erfüllt die persönlichen Voraussetzungen, wenn diese
1. volljährig (§ 21 Abs 2 ABGB) und handlungsfähig (§ 24 Abs 1 ABGB) ist/sind,
2. österreichische(r) Staatsbürger(in) oder Staatsangehörige(r) eines Staates ist/sind, dem Österreich auf Grund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Berufszugang, Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat, oder Staatsangehörige(r) eines sonstigen Staates ist/sind und zur unbefristeten Niederlassung sowie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Inland berechtigt ist/sind, und
3. die erforderliche Zuverlässigkeit (Abs 3) besitzt/besitzen.
(2) Eine andere als eine natürliche Person erfüllt die persönlichen Voraussetzungen, wenn
1. diese ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Bundesland Salzburg, in einem anderen österreichischen Bundesland, in einem EU-Mitgliedsstaat, in einem EWR-Vertragsstaat, in der Schweiz oder in einem Staat hat, deren Angehörigen Österreich auf Grund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat, und
2a. jede zu ihrer Vertretung nach außen befugte Person die erforderliche Zuverlässigkeit (Abs 3) besitzt, oder
2b. für die jeweilige Organisationsform eine natürliche Person als Betriebsleiter bestellt ist, der
aa) die erforderliche Zuverlässigkeit (Abs 3) besitzt und
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn
1. die oder der Betreffende von einem ordentlichen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist und die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt;
2. die oder der Betreffende von einem inländischen oder ausländischen Strafgericht wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilt worden ist;
3. über die Betreffende oder den Betreffenden die gerichtliche Aufsicht gemäß § 52a StGB angeordnet wurde;
4. über die Betreffende oder den Betreffenden ein Tätigkeitsverbot gemäß § 220b StGB oder ein Tätigkeitsverbot gemäß vergleichbarer Bestimmungen anderer Staaten ausgesprochen wurde;
5. die oder der Betreffende mehr als einmal von einer inländischen Behörde wegen Übertretungen von Bestimmungen dieses Gesetzes bestraft worden ist und auf Grund der Begleitumstände der Übertretungen oder ihrer Eigenart eine an den Zielen des Gesetzes orientierte Kinderbildung und -betreuung zukünftig nicht gewährleistet erscheint; oder
6. wenn auf Grund bestimmter Umstände oder Tatsachen anzunehmen ist, dass die oder der Betreffende eine in rechtlicher oder pädagogischer Hinsicht einwandfreie Bildung und Betreuung von Kindern, auch im Hinblick auf die Vermittlung der Werte der österreichischen Gesellschaft, nicht erwarten lässt.
(4) Abs 3 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die im Ausland verwirklicht wurden. Bestrafungen durch ein ausländisches Gericht oder durch eine ausländische Behörde sind nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
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