§ 7 Persönliche Voraussetzungen — S. KBBG
(1) Eine natürliche Person oder eine Mehrheit von natürlichen Personen erfüllt die persönlichen Voraussetzungen, wenn diese
1. volljährig (§ 21 Abs 2 ABGB) und handlungsfähig (§ 24 Abs 1 ABGB) ist/sind,
2. österreichische(r) Staatsbürger(in) oder Staatsangehörige(r) eines Staates ist/sind, dem Österreich auf Grund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Berufszugang, Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat, oder Staatsangehörige(r) eines sonstigen Staates ist/sind und zur unbefristeten Niederlassung sowie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Inland berechtigt ist/sind, und
3. die erforderliche Zuverlässigkeit (Abs 3) besitzt/besitzen.
(2) Eine andere als eine natürliche Person erfüllt die persönlichen Voraussetzungen, wenn
1. diese ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Bundesland Salzburg, in einem anderen österreichischen Bundesland, in einem EU-Mitgliedsstaat, in einem EWR-Vertragsstaat, in der Schweiz oder in einem Staat hat, deren Angehörigen Österreich auf Grund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat, und
2a. jede zu ihrer Vertretung nach außen befugte Person die erforderliche Zuverlässigkeit (Abs 3) besitzt, oder
2b. für die jeweilige Organisationsform eine natürliche Person als Betriebsleiter bestellt ist, der
aa) die erforderliche Zuverlässigkeit (Abs 3) besitzt und
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn
1. die oder der Betreffende von einem ordentlichen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist und die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt;
2. die oder der Betreffende von einem inländischen oder ausländischen Strafgericht wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilt worden ist;
3. über die Betreffende oder den Betreffenden die gerichtliche Aufsicht gemäß § 52a StGB angeordnet wurde;
4. über die Betreffende oder den Betreffenden ein Tätigkeitsverbot gemäß § 220b StGB oder ein Tätigkeitsverbot gemäß vergleichbarer Bestimmungen anderer Staaten ausgesprochen wurde;
5. die oder der Betreffende mehr als einmal von einer inländischen Behörde wegen Übertretungen von Bestimmungen dieses Gesetzes bestraft worden ist und auf Grund der Begleitumstände der Übertretungen oder ihrer Eigenart eine an den Zielen des Gesetzes orientierte Kinderbildung und -betreuung zukünftig nicht gewährleistet erscheint; oder
6. wenn auf Grund bestimmter Umstände oder Tatsachen anzunehmen ist, dass die oder der Betreffende eine in rechtlicher oder pädagogischer Hinsicht einwandfreie Bildung und Betreuung von Kindern, auch im Hinblick auf die Vermittlung der Werte der österreichischen Gesellschaft, nicht erwarten lässt.
(4) Abs 3 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die im Ausland verwirklicht wurden. Bestrafungen durch ein ausländisches Gericht oder durch eine ausländische Behörde sind nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
§ 19d S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 19d Schulkindgruppen
…nach Maßgabe des § 5 Abs 9 und der folgenden Bestimmungen die Organisationsform für die Bildung und Betreuung von Kindern, die die Volksschule gemäß § 7 Schulpflichtgesetz vorzeitig besuchen oder sonst vom Beginn der Schulpflicht bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, in dem das 14. Lebensjahr vollendet ist, sofern das Organisationskonzept kein…
§ 9 Genehmigung des Betriebs
…10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968) oder nach Maßgabe des Abs 5 einen diesen vergleichbaren Nachweis in Bezug auf den Rechtsträger (§ 7 Abs 1) oder dessen vertretungsbefugte Personen bzw den Betriebsleiter (§ 7 Abs 2), die bzw der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter…
§ 6 Genehmigungspflicht
…in Hinsicht auf eine gesetzeskonforme kontinuierliche Bildung und Betreuung von Kindern nicht erwartet werden kann; 2. einem privaten Rechtsträger, wenn a) die persönlichen Voraussetzungen (§ 7) erfüllt sind, b) die wirtschaftlichen Voraussetzungen für einen dauerhaften Betrieb der Einrichtung gegeben sind, c) das Betriebskonzept (§ 8) erwarten lässt, dass der Betrieb den…
§ 10 Nachträgliche Änderungen des Rechtsträgers
…Bestimmung genehmigten Wechsel des Rechtsträgers der Standortgemeinde zu übermitteln. (2) Ein Wechsel oder ein Hinzutreten einer zur Vertretung des Rechtsträgers nach außen befugten Person (§ 7 Abs 2 Z 2a) ist der Landesregierung möglichst zwei Monate im Vorhinein, spätestens aber unverzüglich nach einer entsprechenden Beschlussfassung anzuzeigen. Ist die Zuverlässigkeit der neuen…
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