(1) Unabhängig von der Anzahl der betriebenen Gruppen je Organisationsform gelten für die erste Gruppe einer Organisationsform die Stunden der Rahmenöffnungszeit (§ 8 Abs 3 Z 5) als förderbare wöchentliche Betreuungszeit. Bei mehr als einer betriebenen Gruppe einer Organisationsform gilt die Gruppe mit den längsten Öffnungszeiten als „erste Gruppe“ im Sinn des ersten Satzes. Für jede weitere Gruppe einer Organisationsform werden zur Ermittlung der förderbaren wöchentlichen Betreuungszeit die durchschnittlichen Betreuungszeiten der angemeldeten Kinder der jeweiligen Gruppe herangezogen, wobei die Rahmenöffnungszeit und die Anzahl der bewilligten Plätze die Obergrenze darstellt. Dabei ist die Doppelzählung bei Kindern unter drei Jahren in Kindergartengruppen und alterserweiterten Gruppen sowie bei Kindern mit IE-Bedarf zu berücksichtigen.
Die gruppenarbeitsfreie Dienstzeit der pädagogischen Fachkräfte wird je Gruppe wie folgt berücksichtigt:
| Organisationsform | Rahmenöffnungszeit bzw durchschnittliche Öffnungszeit der Gruppe | Gruppenarbeitsfreie Dienstzeit je Gruppe |
| Kindergarten Hort | weniger als 32 Stunden | 6 Stunden |
| 32 Stunden und mehr | 9 Stunden | |
| Kleinkindgruppe Alterserweiterte Gruppe Schulkindgruppe | weniger als 32 Stunden | 4 Stunden |
| 5 Stunden |
(2) Die Betreuungszeiten gemäß Abs 1 werden mit dem in der Tabelle festgelegten Steigerungsfaktor multipliziert. Der im Einzelfall anzuwendende Steigerungsfaktor errechnet sich durch Division der Gesamtanzahl der Kinder einer Organisationsform durch die Anzahl der Gruppen dieser Organisationsform. Bei der Ermittlung der Gesamtanzahl der Kinder werden Kinder, die nach den für die jeweilige Organisationsform geltenden Bestimmungen über die Bildung von Gruppen doppelt zu zählen sind, auch doppelt gezählt.
| Organisationsform | durchschnittliche Anzahl von Kindern in der/den Gruppe(n) einer Organisationsform, inkl. Doppelzählung | Steigerungsfaktor |
| Kleinkindgruppe und alterserweiterte Gruppe, wenn alle Kinder unter 3 Jahre alt sind | bis einschließlich 4 Kinder | 1,0 |
| mehr als 4 bis einschließlich 6 Kinder | 1,5 | |
| mehr als 6 Kinder | 2,0 | |
| Kindergartengruppe und alterserweiterte Gruppe, wenn die durchschnittliche Anzahl der Kinder unter 3 Jahren pro Gruppe bis zu 1 beträgt | bis einschließlich 10 Kinder | 1,0 |
| mehr als 10 Kinder bis einschließlich 16 Kinder | 1,5 | |
| mehr als 16 Kinder | 2,0 | |
| Alterserweiterte Gruppe, wenn die durchschnittliche Anzahl der Kinder unter 3 Jahren pro Gruppe mehr als 1 beträgt | bis einschließlich 10 Kinder | 1,5 |
| mehr als 10 Kinder | 2,0 | |
| Schulkindgruppe | bis einschließlich 10 Kinder | 1,0 |
| mehr als 10 Kinder | 1,5 | |
| Hortgruppe | unabhängig von der Kinderzahl | 1,0 |
(3) Die wöchentlichen Leitungsstunden werden abhängig von der Anzahl der betriebenen Gruppen je institutioneller Einrichtung in folgendem Ausmaß berücksichtigt:
| Anzahl der Gruppen je Einrichtung | Ausmaß der berücksichtigbaren Leitungsstunden |
| 1 bis 3 | 2 Stunden je Gruppe |
| 4 | 2,5 Stunden je Gruppe |
| 5 | 50% eines Vollzeitäquivalents |
| 6 und mehr | 100% eines Vollzeitäquivalents |
Die Leitungsstunden sind vom Rechtsträger bei der Antragstellung den einzelnen Organisationsformen nach Anzahl der betriebenen Gruppen aliquot zuzuordnen.
(4) Anstellungszeiten von sonderpädagogischen Fachkräften, die gemäß § 21 Abs 4 zur Betreuung von Kindern mit IE-Bedarf heranzuziehen sind, werden in dem gemäß § 26a erforderlichen Ausmaß gefördert, sofern der Rechtsträger zusätzlich sonderpädagogische Fachkräfte und/oder Assistenzen der Integration einsetzt. Anstellungszeiten von sonderpädagogischen Fachkräften, die vor der Feststellung des IE-Bedarfs eines Kindes zu dessen Betreuung eingesetzt werden, werden ab Beginn des Kinderbetreuungsjahres berücksichtigt, wenn die Feststellung spätestens bis Ende März des Kinderbetreuungsjahres erfolgt.
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