(1) Unabhängig von der Anzahl der betriebenen Gruppen je Organisationsform gelten für die erste Gruppe einer Organisationsform die Stunden der Rahmenöffnungszeit (§ 8 Abs 3 Z 5) als förderbare wöchentliche Betreuungszeit. Bei mehr als einer betriebenen Gruppe einer Organisationsform gilt die Gruppe mit den längsten Öffnungszeiten als „erste Gruppe“ im Sinn des ersten Satzes. Für jede weitere Gruppe einer Organisationsform werden zur Ermittlung der förderbaren wöchentlichen Betreuungszeit die durchschnittlichen Betreuungszeiten der angemeldeten Kinder der jeweiligen Gruppe herangezogen, wobei die Rahmenöffnungszeit und die Anzahl der bewilligten Plätze die Obergrenze darstellt. Dabei ist die Doppelzählung bei Kindern unter drei Jahren in alterserweiterten Gruppen und bei Kindern mit Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung zu berücksichtigen.
Die gruppenarbeitsfreie Dienstzeit der pädagogischen Fachkräfte wird je Gruppe wie folgt berücksichtigt:
Organisationsform | Rahmenöffnungszeit bzw durchschnittliche Öffnungszeit der Gruppe | Gruppenarbeitsfreie Dienstzeit je Gruppe |
Kindergarten Hort | weniger als 32 Stunden | 6 Stunden |
32 Stunden und mehr | 9 Stunden | |
Kleinkindgruppe Alterserweiterte Gruppe Schulkindgruppe | weniger als 32 Stunden | 4 Stunden |
32 Stunden und mehr | 5 Stunden | |
(2) Die Betreuungszeiten gemäß Abs 1 werden mit dem in der Tabelle festgelegten Steigerungsfaktor multipliziert. Der im Einzelfall anzuwendende Steigerungsfaktor errechnet sich durch Division der Gesamtanzahl der Kinder einer Organisationsform durch die Anzahl der Gruppen dieser Organisationsform. Bei der Ermittlung der Gesamtanzahl der Kinder werden Kinder, die gemäß § 19 Abs 3 doppelt zu zählen sind, auch doppelt gezählt.
Organisationsform | durchschnittliche Anzahl von Kindern in der/den Gruppe(n) einer Organisationsform, inkl. Doppelzählung | Steigerungsfaktor |
Kleinkindgruppe und alterserweiterte Gruppe, wenn alle Kinder unter 3 Jahre alt sind | bis einschließlich 4 Kinder | 1,0 |
mehr als 4 bis einschließlich 6 Kinder | 1,5 | |
mehr als 6 Kinder | 2,0 | |
Kindergartengruppe und alterserweiterte Gruppe, wenn die durchschnittliche Anzahl der Kinder unter 3 Jahren pro Gruppe bis zu 1 beträgt | bis einschließlich 10 Kinder | 1,0 |
mehr als 10 Kinder bis einschließlich 16 Kinder | 1,5 | |
mehr als 16 Kinder | 2,0 | |
Alterserweiterte Gruppe, wenn die durchschnittliche Anzahl der Kinder unter 3 Jahren pro Gruppe mehr als 1 beträgt | bis einschließlich 10 Kinder | 1,5 |
mehr als 10 Kinder | 2,0 | |
Schulkindgruppe | bis einschließlich 10 Kinder | 1,0 |
mehr als 10 Kinder | 1,5 | |
Hortgruppe | unabhängig von der Kinderzahl | 1,0 |
(3) Die wöchentlichen Leitungsstunden werden abhängig von der Anzahl der Gruppen je Einrichtung in folgendem Ausmaß berücksichtigt:
Anzahl der Gruppen je Einrichtung | Ausmaß der berücksichtigbaren Leitungsstunden |
1 bis 3 | 2 Stunden je Gruppe |
4 | 2,5 Stunden je Gruppe |
5 | 20 Stunden |
6 und mehr | 40 Stunden |
Die Leitungsstunden sind vom Rechtsträger bei der Antragstellung den einzelnen Organisationsformen nach Anzahl der Gruppen aliquot zuzuordnen.
(4) Wöchentliche Betreuungszeiten von sonderpädagogischen Fachkräften zur Betreuung von Kindern mit Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung gemäß § 21 Abs 2 Z 2 werden gefördert, sofern der Rechtsträger zusätzlich sonderpädagogische Fachkräfte und Assistenzen der Integration einsetzt. Die Förderung einer Vollzeitkraft erfolgt bei Betreuung von mindestens drei Kindern, andernfalls anteilig.
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