LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 20194. Abschnitt Finanzierung der Bildung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen5. Teil Zusätzliche Förderungen des Landes als Träger von Privatrechten§ 53b

§ 53bErmittlung der förderbaren Betreuungszeiten und gruppenarbeitsfreien Dienstzeiten

In Kraft seit 01. Mai 2026
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