(1) Das Betriebskonzept hat die gesamte institutionelle Einrichtung zu erfassen und zu enthalten:
(2) Im Organisationskonzept ist jedenfalls festzulegen:
1. die äußere Bezeichnung der institutionellen Einrichtung, der Standort und allenfalls der Einrichtung zugeordnete zusätzliche Standorte,
2. Angaben zum Rechtsträger bzw zu dessen vertretungsbefugten Personen,
3. die Organisationsform(en) und die Anzahl der Gruppen je Organisationsform,
4. die Höchstzahl der Kinder je Gruppe und allfällige, von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Altersgrenzen für die Aufnahme und/oder der Entlassung eines Kindes in/aus eine(r) Gruppe der jeweiligen Organisationsform(en),
5.unter Wahrung der Mindestöffnungszeit (§ 20 Abs 2) die Rahmenöffnungszeiten einer jeden Organisationsform sowie
(3) Im Raumkonzept sind nach Maßgabe dieses Gesetzes, der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen und allenfalls bereits erteilter Genehmigungen für den Betrieb anderer Organisationsformen insbesondere jene Flächen, einschließlich allfälliger Freiflächen darzustellen, die der Bildung und Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen. Dem Raumkonzept sind die im baubehördlichen Verfahren genehmigten Pläne oder – sofern die Genehmigung noch ausständig ist – die eingereichten Pläne, wobei etwaige sich nachträglich ergebende Änderungen zu den genehmigten Plänen bekanntzugeben sind, zu Grunde zu legen. Das Raumkonzept ist auf die jeweilige Organisationsform abzustimmen.
§ 8 S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 8 Betriebskonzept
…§ 8 (1) Das Betriebskonzept hat die gesamte institutionelle Einrichtung zu erfassen und zu enthalten: 1. ein Organisationskonzept ( Abs 2 ) sowie 2. ein Raumkonzept ( Abs …
§ 6 Genehmigungspflicht
…jeweils derselben Organisationsform nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erteilen. (2) Die Genehmigung ist zu erteilen 1. einem öffentlichen Rechtsträger, wenn a) das Betriebskonzept ( § 8 ) erwarten lässt, dass der Betrieb den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechend geführt werden kann, und b) der Behörde…
§ 20 Öffnungszeiten, Randzeiten, betriebsfreie Zeiten
…20 (1) Der Rechtsträger hat für jede Organisationsform Festlegungen in Bezug auf die Jahres-, Wochen- und Tagesöffnungszeiten („Rahmenöffnungszeiten“) sowie die betriebsfreien Zeiten ( § 8 Abs 2 Z 6 ), jeweils bezogen auf das Kinderbetreuungsjahr, zu treffen und diese in der jeweiligen Einrichtung allgemein und leicht auffindbar zugänglich zu machen. (1a…
§ 10b Nachträgliche Änderungen des Raumkonzepts
…§ 10b Für Änderungen des Raumkonzepts ( § 8 Abs 3 ), die nicht mit einer Änderung des Organisationskonzepts ( § 10a Abs 1 ) einhergehen, gelten die folgenden Bestimmungen: 1. Einer Genehmigung der Landesregierung unter sinngemäßer…
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