(1) Das Betriebskonzept hat die gesamte institutionelle Einrichtung zu erfassen und zu enthalten:
1. ein Organisationskonzept (Abs 2) sowie
2. ein Raumkonzept (Abs 3).
(2) Im Organisationskonzept ist jedenfalls festzulegen:
1. die äußere Bezeichnung der institutionellen Einrichtung, der Standort und allenfalls der Einrichtung zugeordnete zusätzliche Standorte,
2. Angaben zum Rechtsträger bzw zu dessen vertretungsbefugten Personen,
3. die Organisationsform(en) und die Anzahl der Gruppen je Organisationsform,
4. die Höchstzahl der Kinder je Gruppe und allfällige, von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Altersgrenzen für die Aufnahme und/oder der Entlassung eines Kindes in/aus eine(r) Gruppe der jeweiligen Organisationsform(en),
5. unter Wahrung der Mindestöffnungszeit (§ 20 Abs 2) die Rahmenöffnungszeiten einer jeden Organisationsform sowie
6. die betriebsfreien Zeiten einer jeden Organisationsform.
(3) Im Raumkonzept sind nach Maßgabe dieses Gesetzes, der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen und allenfalls bereits erteilter Genehmigungen für den Betrieb anderer Organisationsformen insbesondere jene Flächen, einschließlich allfälliger Freiflächen darzustellen, die der Bildung und Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen. Dem Raumkonzept sind die im baubehördlichen Verfahren genehmigten Pläne oder – sofern die Genehmigung noch ausständig ist – die eingereichten Pläne, wobei etwaige sich nachträglich ergebende Änderungen zu den genehmigten Plänen bekanntzugeben sind, zu Grunde zu legen. Das Raumkonzept ist auf die jeweilige Organisationsform abzustimmen.
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