(1) Das Betriebskonzept hat zu enthalten:
1. ein Raumkonzept (Abs 2),
2. ein Organisationskonzept (Abs 3) und
3. ein pädagogisches Grundkonzept (Abs 4).
(2) Dem Raumkonzept sind die im baubehördlichen Verfahren eingereichten oder genehmigten Pläne zu Grunde zu legen. Im Raumkonzept sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen insbesondere jene Flächen sowie deren Ausgestaltung darzustellen, die der Bildung und Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen. Das Raumkonzept ist auf die Organisationsform der institutionellen Einrichtung und die jeweilige Zielgruppe abzustimmen.
(3) Im Organisationskonzept sind die wesentlichen organisatorischen Festlegungen der institutionellen Einrichtung zu treffen und darzustellen, wie:
1. die äußere Bezeichnung der institutionellen Einrichtung,
2. Angaben zum Rechtsträger bzw dessen vertretungsbefugter Personen,
3. ihre Organisationsform(en) und die Anzahl der Gruppen,
4. die Höchstzahl der Kinder je Gruppe und allfällige Altersbeschränkungen,
5. unter Einhaltung der Mindestwochenöffnungszeit für institutionelle Einrichtungen (§ 20 Abs 2) die Rahmenöffnungszeiten je Organisationsform sowie
6. die betriebsfreien Zeiten, die bei Kindergartengruppen, die von einem öffentlichen Rechtsträger betrieben werden, in der Regel die Weihnachts- und Osterferien gemäß § 2 Abs 4 Z 2 und 4 des Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetzes 2018 umfassen.
(4) Das pädagogische Grundkonzept enthält nach Maßgabe allfälliger mit Verordnung festgelegter Vorschriften zu dessen Inhalt und Form (§ 65 Z 4) grundlegende Aussagen zur pädagogischen Schwerpunktsetzung der institutionellen Einrichtung.
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