S. KBBG
Gliederung
3. Abschnitt Betreuung durch Tageseltern
4. Unterabschnitt Ausübung der Betreuung von Tageskindern
§ 43 Erziehungspartnerschaft
(1) Zwischen dem Tageseltern-Rechtsträger oder wenn ein solcher nicht besteht, zwischen der Tagesmutter oder dem Tagesvater und der oder den erziehungsberechtigten Person(en) des Tageskindes ist eine Betreuungsvereinbarung abzuschließen. Die Landesregierung hat die obligatorischen Inhalte einer Betreuungsvereinbarung durch Verordnung festzulegen.
(2) Die Tageseltern haben einen regelmäßigen Austausch mit der oder den erziehungsberechtigten Person(en) sicherzustellen.
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