§ 43 Erziehungspartnerschaft
In Kraft seit 02. Februar 2022
Up-to-date
(1) Zwischen dem Tageseltern-Rechtsträger oder wenn ein solcher nicht besteht, zwischen der Tagesmutter oder dem Tagesvater und der oder den erziehungsberechtigten Person(en) des Tageskindes ist eine Betreuungsvereinbarung abzuschließen. Die Landesregierung hat die obligatorischen Inhalte einer Betreuungsvereinbarung durch Verordnung festzulegen.
(2) Die Tageseltern haben einen regelmäßigen Austausch mit der oder den erziehungsberechtigten Person(en) sicherzustellen.
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