Privaten Rechtsträgern von institutionellen Einrichtungen werden Fördermittel gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes nur dann gewährt, wenn
1. dem pädagogischen Personal für die pädagogische Arbeit im Zusammenhang mit der Vor- und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit einschließlich der schriftlichen Arbeitsdokumentation, der Eltern- und Teamarbeit und administrativen Aufgaben eine wöchentliche Gesamtstundenanzahl im Umfang der im § 32 Abs 1, 4, 5 und 6 enthaltenen Festlegungen als gruppenarbeitsfreie Dienstzeit zusteht und die sinngemäße Anwendung des § 32 Abs 3 und 7 gewährleistet ist und
2. eine Fort- und Weiterbildung des Pädagogischen Personals unter sinngemäße Anwendung des § 33 sichergestellt ist.
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