§ 57 Ausschluss der Förderung privater Rechtsträger
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
Privaten Rechtsträgern von institutionellen Einrichtungen werden Fördermittel gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes nur dann gewährt, wenn
1. die Einhaltung der §§ 32 und 32a gewährleistet ist, und
2. eine Fort- und Weiterbildung des Pädagogischen Personals unter sinngemäße Anwendung des § 33 sichergestellt ist.
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