§ 57 Ausschluss der Förderung privater Rechtsträger — S. KBBG
Privaten Rechtsträgern von institutionellen Einrichtungen werden Fördermittel gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes nur dann gewährt, wenn
1. die Einhaltung der §§ 32 und 32a gewährleistet ist, und
2. eine Fort- und Weiterbildung des Pädagogischen Personals unter sinngemäße Anwendung des § 33 sichergestellt ist.
§ 77 S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 77 Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
…des Gesetzes LGBl Nr 117/2022. (2) Auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gewährte Förderungen sind weiterhin die Bestimmungen des Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019, LGBl Nr 57, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2022, anzuwenden. (3) Bestehende Bedarfsbescheide für Kleinkindgruppen, alterserweiterte Gruppen und Schulkindgruppen einer Standortgemeinde für eine Anzahl von…
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