(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/2023 treten in Kraft:
1. mit 1. April 2023: Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 4. Abschnitts, 1. Unterabschnitt sowie die §§ 16 Abs 10, 45, 45a, 45b, 46, 47, 47a, 47b, 47c, 48 Abs 1, 56 Abs 2, 59 Abs 2a, 70, 75 Abs 2 und 76 Abs 1; diese Bestimmungen sind nur auf die Betreuung von Kindern ab dem 1. April 2023 anzuwenden.
2. rückwirkend mit 1. Jänner 2023: Die §§ 53c Abs 2 und § 53d Abs 1.
(2) Die (Tageseltern-)Rechtsträger haben die Tarife, mit denen die Kostenbeiträge für die Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen festgesetzt werden, bis spätestens 31. Dezember 2023 an die §§ 45 und 45b anzupassen, jedoch mit Wirksamkeit ab dem 1. April 2023 in Kraft zu setzen. Vom 1. April 2023 bis zur Erlassung eines solchen Tarifs dürfen die (Tageseltern )Rechtsträger keine den §§ 45, 45a und 45b nicht entsprechende Kostenbeiträge einheben.
(3) Die Auszahlung des sich aus der Erhöhung der Sonderförderung für die Besuchspflicht für private (Tageseltern-)Rechtsträger (§ 47 Abs 1) ergebenden Differenzbetrages für die Monate April 2023 bis Juni 2023 in der Höhe von 270 Euro pro besuchspflichtigem Kind hat an den privaten (Tageseltern-) Rechtsträger bis Ende Mai 2023 auf Grund der zum Stichtag 15. Oktober 2022 mitgeteilten Kinderzahlen und Betreuungszeiten zu erfolgen.
(4) Abweichend von § 47a erfolgt die Auszahlung der Teilbeträge des Zuschusses für Familien für die Monate April bis August 2023 bis Ende Mai 2023 auf Grund der zum Stichtag 15. Oktober 2022 mitgeteilten Kinderzahlen und Betreuungszeiten. Die für diesen Zeitraum bereits im Dezember 2022 ausbezahlten finanziellen Zuschüsse gemäß § 46 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2022 werden dabei in Abzug gebracht.
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