(1) (Sonder)pädagogischen Fachkräften und Zusatzkräften in institutionellen Einrichtungen des Landes und der Stadt Salzburg gebührt ein Erholungsurlaub nach den jeweils in Betracht kommenden dienstrechtlichen Bestimmungen, mindestens jedoch fünf Wochen. Für den Verbrauch des Erholungsurlaubs kommen grundsätzlich die Schließzeiten im Sommer oder die sonst betriebsfreien Tage in Betracht.
(2) (Sonder)pädagogische Fachkräfte und Zusatzkräfte in institutionellen Einrichtungen des Landes und der Stadt Salzburg sind an jenen Tagen, an denen die Kindergartengruppe während der Weihnachts- und Osterferien geschlossen wird, vom Dienst freigestellt. Bei Zusatzkräften bestimmt sich dieser Anspruch aliquot nach dem Anteil des Kinderdienstes an der Gesamtdienstzeit. Werden Kindergartengruppen an diesen Tagen offengehalten, ist für die in der Kindergartengruppe gearbeitete Zeit ein Zeitausgleich im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß zu gewähren.
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