Die Landesregierung kann, soweit es
● zur Durchführung der im § 1 festgelegten Grundsätze,
● zu Erreichung der im § 2 Abs 1 genannten Ziele,
● zur Erfüllung der Aufgaben der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (§ 3),
● zur Unterstützung der Gemeinden bei der Bedarfsplanung und Bedarfsdeckung (§ 5),
● für statistische Zwecke,
● zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen und Anordnungen oder
● zur Umsetzung der im § 71 genannten Rechtsakte der Europäischen Union
erforderlich oder
● im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, vor allem im Hinblick auf die Möglichkeiten des elektronischen Verkehrs und der elektronischen Datenverarbeitung gelegen ist,
nähere Bestimmungen durch Verordnung erlassen. Diese können betreffen:
1. die Bedarfsplanung (§ 5), soweit das zur Unterstützung der Gemeinden für erforderlich erachtet wird;
2. die Durchführung von Pilotprojekten (§ 12);
3. die Lage, Raumerfordernisse, Ausstattung und Einrichtung, Hygiene und Nutzungssicherheit der Gebäude oder Gebäudeteile, Räume und der sonstigen Liegenschaftsteile einschließlich der Ausgestaltung der Außenanlagen (Raumprogramm);
4. Form und Inhalt des pädagogischen Grundkonzepts (§ 8 Abs 4) sowie die pädagogische Ausrichtung und Qualität von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen einschließlich der Orientierungs-, Struktur- und Prozessqualität im Zusammenhang mit der Kinderbildung- und -betreuung;
5. die Sprachstandsfeststellung sowie Art und Ausmaß der Sprachförderung;
6. die Art und das Ausmaß der Unterstützung bei einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung;
7. die Anerkennung von Zusatzschulungen in der Methodik und Didaktik für Elementarpädagogik (§ 28 Abs 3), die Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (§ 33 Abs 4) sowie Maßgaben für Absolvierung der Zusatzschulungen oder der Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen;
8. die Betreuung von Kindern durch Tageseltern im Hinblick auf die die pädagogischen Grundsätze der Betreuung durch Tageseltern die hygienischen und gesundheitlichen Voraussetzungen, die Tageseltern erfüllen müssen, die Fort- und Weiterbildung von Tageseltern, die Lage und Ausstattung der Räumlichkeiten;
9. die Form und Inhalte sowie die technischen Aspekte des Verkehrs zwischen der Landesregierung, den Rechtsträgern, den Betreuungspersonen und der oder den erziehungsberechtigten Person(en);
10. die im Rahmen der Bildungs- und Betreuungsarbeit zu verwendenden pädagogischen Grundlagendokumente (§§ 13 Abs 2 und 41 Abs 2);
11. besondere Anforderungen an das Umfeld der Betreuung, etwa in Bezug auf das Halten von Tieren in der Einrichtung oder bei der Betreuung von Kindern durch Tageseltern in Bezug auf Personen, die mit der Tagesmutter oder dem Tagesvater im gemeinsamen Haushalt leben.
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