(1) (Sonder-)Pädagogische Fachkräfte sowie Zusatzkräfte in institutionellen Einrichtungen von öffentlichen Rechtsträgern haben während des Kinderbetreuungsjahres geeignete Fort- und Weiterbildungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden zu besuchen. Sofern es zweckmäßig ist, kann die Fort- und Weiterbildung für ein Kinderbetreuungsjahr auch im Kinderbetreuungsjahr davor oder danach absolviert werden. Für den Besuch von Fort- und Weiterbildungen wird in diesem Ausmaß Dienstfreistellung gewährt.
(2) (Sonder-)pädagogische Fachkräfte sollen unbeschadet des Abs 1 während des Kinderbetreuungsjahres einschlägige Fort- und Weiterbildungen im Ausmaß von 8 Stunden absolvieren. Personen, die Einrichtungen mit Kindergartengruppen leiten sowie (sonder)pädagogische Fachkräfte in Kindergartengruppen haben dafür einen Anspruch auf Dienstfreistellung.
(3) Für die Bildung und Betreuung von Kindern unter drei Jahren soll eine Zusatzqualifikation in der Früherziehung absolviert werden.
(4) Als geeignete Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Sinn des Abs 1 gelten Veranstaltungen des Landes Salzburg oder von der Salzburger Landesregierung im Einzelfall oder mit Verordnung anerkannte Veranstaltungen.
(5) (Sonder-)pädagogischen Fachkräften sowie Zusatzkräften im Sinn des Abs 1 gebühren pro Kinderbetreuungsjahr 8 Stunden für Team-Schulungen und/oder Team-Klausuren, die als Dienstzeit zählen.
(6) Leiterinnen und Leiter von institutionellen Einrichtungen haben spätestens alle 7 Jahre ein Modul zur Auffrischung des Leitungskurses (§ 30 Abs 3) im Ausmaß von mindestens 8 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
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