Vorwort
I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 § 1
§ 1 Geltungsbereich, Zuständigkeiten, eigener Wirkungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt das Dienstrecht der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck stehenden Bediensteten (Beamten), gleichgültig, ob sie behördliche Aufgaben zu besorgen haben oder nicht.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Zuständigkeitsbestimmungen des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die in diesem Gesetz der Stadtgemeinde Innsbruck zugewiesenen Aufgaben sind mit Ausnahme der Aufgaben nach § 84 Abs. 1 solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 2 § 2
§ 2 Gliederung
(1) Die Beamten gliedern sich in folgende Besoldungsgruppen:
a) Beamte der allgemeinen Verwaltung,
b) Beamte in handwerklicher Verwendung und
c) Erzieher an den Städtischen Kinderheimen.
(2) Die Beamten der allgemeinen Verwaltung werden nach der Art ihrer Ausbildung und Verwendung folgenden Verwendungsgruppen zugewiesen:
a) Verwendungsgruppe A für den höheren Dienst,
b) Verwendungsgruppe B für den gehobenen Dienst,
c) Verwendungsgruppe C für den Fachdienst,
d) Verwendungsgruppe D für den mittleren Dienst,
e) Verwendungsgruppe E für den Hilfsdienst.
(3) Die Beamten in handwerklicher Verwendung werden nach der Art ihrer Ausbildung und Verwendung folgenden Verwendungsgruppen zugewiesen:
a) Verwendungsgruppe P 1, Facharbeiter in besonderer Verwendung,
b) Verwendungsgruppe P 2, Facharbeiter als Vorarbeiter oder Spezialarbeiter,
c) Verwendungsgruppe P 3, Facharbeiter, die in ihrem Fach verwendet werden,
d) Verwendungsgruppe P4, angelernte Arbeiter,
e) Verwendungsgruppe P5, ungelernte Arbeiter einschließlich der Reinigungskräfte.
(4) Der Dienstzweig der Erzieher an den städtischen Kinderheimen wird der Verwendungsgruppe L3 zugewiesen.
(5) Jede Verwendungsgruppe kann in Dienstzweige unterteilt werden. Unter einem Dienstzweig ist die Zusammenfassung aller Dienstposten mit gleichartigen Anstellungserfordernissen zu verstehen.
(6) Die Festsetzung der Dienstzweige und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen erfolgt durch Verordnung des Gemeinderates. Die Verwendungsgruppe A umfaßt Dienstzweige, die von Personen mit voller Hochschulbildung zu versehen sind.
§ 3 § 3
§ 3 Dienstpostenplan
(1) Der Gemeinderat hat jährlich unter Bedachtnahme auf den notwendigen und dauernden Bedarf an Beamten einen Dienstpostenplan zu beschließen.
(2) Im Dienstpostenplan sind die Dienstposten nach Verwendungsgruppen und Dienstklassen aufzugliedern.
II. ABSCHNITT
ANSTELLUNG UND ERNENNUNG
§ 4 § 4
§ 4 Allgemeine Anstellungserfordernisse
(1) Voraussetzungen für die Anstellung sind:
a) bei Verwendungen nach § 6a die österreichische Staatsbürgerschaft oder bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und
b) die für die vorgesehene Verwendung notwendige persönliche und fachliche Eignung sowie Entscheidungsfähigkeit.
(2) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 lit. b umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
§ 4a § 4a
§ 4a Gleichwertigkeit im Hinblick auf die besonderen Anstellungserfordernisse
Die besonderen Anstellungserfordernisse (§ 7 Abs. 1) werden auch dann erfüllt, wenn
a) die Ausbildung zu einer Verwendung im öffentlichen Dienst nach den Bestimmungen des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes, LGBl. Nr. 86/2015, oder,
b) soweit das besondere Anstellungserfordernis den Nachweis einer Berufsberechtigung verlangt, die Ausbildung zu einem Beruf nach den Bestimmungen des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes oder nach anderen, die jeweilige Anerkennung einer sonstigen Berufsberechtigung regelnden Vorschriften
als dem jeweiligen Anstellungserfordernis gleichwertig anerkannt wurde.
§ 5 § 5
§ 5 Ausschließungsgründe
(1) Ausgeschlossen von der Anstellung sind:
a) Personen, die auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung zur Erlangung eines öffentlichen Amtes unfähig sind;
b) Personen, die wegen eines Verbrechens, wegen einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden strafbaren Handlung verurteilt worden sind;
c) Personen, die auf Grund eines strafgerichtlichen Urteiles oder eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen worden sind.
(2) Stellt sich nachträglich heraus, daß sich ein Beamter die Anstellung durch ungültige Dokumente oder durch Verschweigung von Umständen erschlichen hat, die nach Abs. 1 die Anstellung ausschließen, so ist er disziplinär zu verfolgen.
§ 6 § 6
§ 6 Anstellungshindernisse
(1) Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen, Verwandte in gerader Linie, Seitenverwandte bis zum zweiten Grad, ferner die im gleichen Grade Verschwägerten oder Personen, die im Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, dürfen nicht angestellt werden, wenn durch die Anstellung der eine dem anderen dienstlich unmittelbar über- oder untergeordnet oder seiner unmittelbaren Kontrolle unterliegen würde.
(2) Wird ein im Abs. 1 bezeichnetes Hindernis zwischen Beamten erst nach ihrer Anstellung begründet, so ist durch Versetzung ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Dienstverwendung und der Bezüge Abhilfe zu schaffen.
§ 6a § 6a
§ 6a Verwendungsbeschränkung
Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zur Republik Österreich voraussetzen, das nur von österreichischen Staatsbürgern erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
a) die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
b) die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates beinhalten.
§ 7 § 7
§ 7 Besondere Anstellungserfordernisse
(1) Die besonderen Anstellungserfordernisse der einzelnen Dienstzweige, die Erfordernisse für die Einreihung in die Verwendungsgruppen und für die Erreichung des Definitivums, insbesondere die erforderliche Vorbildung und Ausbildung, setzt der Gemeinderat nach Anhörung des Personalausschusses fest.
(2) Das Fehlen eines besonderen Anstellungserfordernisses kann aus dienstlichen Gründen nach Anhörung des Personalausschusses durch den Stadtsenat nachgesehen werden, wenn nicht durch besondere Vorschriften eine Nachsicht ausgeschlossen ist.
§ 8 § 8
§ 8 Anstellung
(1) Die Anstellung erfolgt durch Ernennung auf den für die Verwendung als Beamter vorgesehenen Dienstposten; sie ist nur zulässig, wenn ein solcher Dienstposten frei ist.
(2) Die Anstellung obliegt nach Beratung im Personalausschuß dem Stadtsenat. Vor Beschlußfassung sind der Magistratsdirektor und die Personalvertretung zu hören. Keine Anstellung darf rückwirkend erfolgen.
§ 9 § 9
§ 9 Provisorisches Dienstverhältnis und Definitivstellung
(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch und wird auf Ansuchen des Beamten nach vier Jahren und nach Erfüllung der sonstigen für die Definitivstellung vorgeschriebenen Bedingungen, frühestens jedoch nach Vollendung des 26. Lebensjahres, definitiv.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann der Dienstgeber durch schriftliche Kündigung zum Ende jedes Kalendermonates lösen. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) einen Monat, nach Ablauf der Probezeit zwei Monate und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres drei Monate. Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe von Gründen möglich.
(3) Gründe für die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses sind:
a) Nichterfüllung der Erfordernisse für die Definitivstellung,
b) amtsärztlich festgestellter Mangel der gesundheitlichen Eignung,
c) unbefriedigender Arbeitserfolg,
d) pflichtwidriges Verhalten in oder außer Dienst,
e) Mangel an Bedarf.
(4) Während eines strafgerichtlichen Verfahrens wegen eines Verbrechens, einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden strafbaren Handlung oder während eines Disziplinarverfahrens und innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluß der genannten Verfahren hat der Beamte keinen Anspruch auf Definitivstellung. Sind die Verfahren durch Einstellung, Freispruch oder Verhängung einer Ordnungsstrafe beendet worden, so kann die Definitivstellung rückwirkend auf einen Zeitpunkt vorgenommen werden, zu welchem sie möglich gewesen wäre, wenn die genannten Verfahren nicht eingeleitet worden wären.
(5) Während einer Dienstenthebung ist eine Definitivstellung ausgeschlossen.
§ 10 § 10
§ 10 Ernennung auf einen anderen Dienstposten
(1) Die Verleihung des Dienstpostens einer höheren Dienstklasse (Beförderung) und einer anderen Verwendungsgruppe (Überstellung) erfolgt durch Ernennung. Eine rückwirkende Ernennung ist unwirksam.
(2) Die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ist nur zulässig, wenn alle Erfordernisse für die Erlangung des Dienstpostens erfüllt sind.
(3) Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe bedarf der schriftlichen Zustimmung des Beamten. Eine schriftliche Bewerbung um einen Dienstposten einer niedrigeren Verwendungsgruppe gilt als Zustimmung.
(4) Bei der Ernennung auf Dienstposten, die nicht durch Zeitvorrückung erreichbar sind, sind zunächst die bessere Befähigung und Verwendbarkeit, bei der Besetzung von leitenden Stellen überdies die besondere Eignung zu berücksichtigen; bei gleichen Diensteigenschaften ist der Dienstrang maßgebend.
(5) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. Der Magistratsdirektor wird jedoch ohne Mitwirkung des Personalausschusses und der Personalvertretung ernannt.
§ 11 § 11
§ 11 Anstellungs- und Ernennungsdekrete
(1) Über die Anstellung, jede sonstige Ernennung und über die Definitivstellung ist ein Dekret auszufertigen, in dem die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung und der Amtstitel anzugeben sind.
(2) Wird ein Beamter nur provisorisch angestellt, so ist dies ausdrücklich anzuführen.
§ 11a § 11a
§ 11a Informationen zum Dienstverhältnis
(1) Der Beamte ist bei seiner Anstellung über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst jedenfalls:
a) die Parteien des Dienstverhältnisses,
b) den Dienstort; kann ein solcher nicht angegeben werden, weil kein fester Dienstort besteht oder kein bestimmter Dienstort vorherrschend ist, der Sitz des Dienstgebers und einen Hinweis, dass der Beamte grundsätzlich an verschiedenen Orten tätig wird oder seinen Dienstort frei wählen kann,
c) die Verwendung des Beamten,
d) den Beginn und allenfalls das Ende des Dienstverhältnisses,
e) die Dauer und die Bedingungen einer allfälligen Probezeit,
f) Fortbildungen, die vom Dienstgeber bereitzustellen sind,
g) das Ausmaß des Erholungsurlaubes,
h) das bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber und vom Beamten einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,
i) die Bezüge, gegliedert in Monatsbezug und sonstige Bezugsbestandteile, und die Modalitäten der Auszahlung der Bezüge,
j) die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten sowie gegebenenfalls die Vorgehensweise im Zusammenhang mit Überstunden und deren Vergütung sowie mit einem Schicht- oder Wechseldienst,
k) die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten.
(2) Die Informationen nach Abs. 1 lit. e bis k können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.
(3) Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Beamten spätestens eine Woche nach dem Dienstantritt schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen. Über Änderungen ist unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns schriftlich in Form eines Dokumentes zu informieren; ausgenommen hiervon sind Änderungen, die sich aufgrund von Änderungen der Rechtsvorschriften, auf die nach Abs. 2 verwiesen wird, ergeben. Informationen können auch im Rahmen des Ernennungsdekretes zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
§ 12 § 12
§ 12 Gelöbnis
(1) Der Beamte hat bei Dienstantritt mit Handschlag dem Bürgermeister zu geloben, die Verfassung und die sonstigen Gesetze der Republik Österreich und des Landes Tirol zu beachten, die Amtspflichten (Dienstpflichten) gewissenhaft zu erfüllen und seine ganze Kraft in den Dienst der Gemeinde zu stellen.
(2) Die Angelobung ist in einer Niederschrift zu beurkunden, die dem Personalakt anzuschließen ist.
§ 13 § 13
§ 13 Beginn des Dienstverhältnisses
Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tag der Zustellung des Ernennungsdekretes, es sei denn, daß darin ausdrücklich ein anderer Tag bestimmt ist.
§ 14 § 14
§ 14 Anrechenbare Dienstzeit, Anrechnung von Vordienstzeiten
(1) Die anrechenbare Dienstzeit, die für die Erlangung und den Genuß aller von ihrer Dauer abhängigen Rechte maßgebend ist, beginnt mit dem Tag des tatsächlichen Dienstantrittes, bei einem unmittelbar vorausgegangenen Vertragsdienstverhältnis zur Stadtgemeinde Innsbruck mit dem Tag der Unterstellung des Bediensteten unter dieses Gesetz.
(2) Eine Militärdienstzeit, durch welche die Dienstleistung lediglich unterbrochen wird, gilt als anrechenbare Dienstzeit.
(3) Die Dienstzeit, die in Vollbeschäftigung in einem unmittelbar vorausgegangenen Vertragsverhältnis zur Stadtgemeinde Innsbruck zurückgelegt wurde, wird für die Erlangung und den Genuß aller von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte gleich einer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Innsbruck zurückgelegten Dienstzeit angerechnet. Für den Anspruch auf Definitivstellung gelten die Bestimmungen dieses Absatzes nur insoweit, als die Dienstzeit hiefür ausdrücklich angerechnet wurde.
(4) Inwieweit den Beamten andere vor der Anstellung zurückgelegte Dienstzeiten oder Behinderungszeiten für die Erlangung höherer Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet werden können, richtet sich sinngemäß nach den jeweils für Landesbeamte geltenden Vorschriften.
§ 15 § 15
§ 15 Personalstandesblätter
(1) Über jeden Beamten ist ein Personalstandesblatt zu führen, das mindestens zu enthalten hat:
1. Name, Geburtsdatum, Familienstand, Wohnungsanschrift;
2. Schulbildung, Berufsausbildung, Prüfungen;
3. Eintrittsdatum, Vorrückungsstichtag;
4. Diensteigenschaft (Amtstitel);
5. Verwendungsgruppe, Dienstklasse, Gehaltsstufe;
6. Dienstzuteilung (Dienststelle);
7. Vorrückungen und Beförderungen.
(2) Der Beamte hat alle Veränderungen seiner Personaldaten, soweit sie nicht auf Verfügungen seiner vorgesetzten Stellen beruhen, binnen zwei Wochen zu melden.
(3) Der Beamte ist berechtigt, in seine Personalstandesblätter Einsicht zu nehmen und hievon Abschriften zu machen.
§ 16 § 16
§ 16 Dienstbeurteilung
(1) Alle provisorischen Beamten und jene Beamten, deren letzte Gesamtbeurteilung nicht mindestens auf „gut“ lautet, sind alljährlich für das abgelaufene Kalenderjahr zum 1. Februar zu beurteilen. Die übrigen Beamten sind nur auf besondere Anordnung zu beurteilen. Überdies ist der Beamte auf seinen Antrag zu beurteilen, wenn er geltend macht, daß eine bessere als die letzte Gesamtbeurteilung angemessen sei.
(2) Der Gesamtbeurteilung hat eine Dienstbeschreibung vorauszugehen. In der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:
1. die fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
2. die Fähigkeiten und die Auffassung;
3. Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit, Verantwortungsbewußtsein und Arbeitsleistung;
4. Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst;
5. Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in deutscher Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen;
6. Verhalten im Dienst, insbesondere Benehmen gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern, sowie Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;
7. bei Beamten, die sich auf einem leitenden Dienstposten befinden oder deren Berufung auf einen solchen Dienstposten in Frage kommt, die Eignung hiezu;
8. Bewährung als Vorgesetzter;
9. Erfolg der Verwendung.
Jeder der vorstehenden Einzelpunkte ist zu bewerten; das Ergebnis ist in der Gesamtbeurteilung zusammenzufassen. Die Einzelbeurteilung und die Gesamtbeurteilung haben auf „ausgezeichnet“, „sehr gut“, „gut“, „entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ zu lauten. Besondere für die Dienstbeschreibung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.
(3) Die Beurteilungen haben zu lauten:
1. „ausgezeichnet“ bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
2. „sehr gut“ bei überdurchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
3. „gut“ bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
4. „entsprechend“, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird;
5. „nicht entsprechend“, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.
(4) Lautet die Gesamtbeurteilung mindestens auf „gut“, so gilt die für den Eintritt der Zeitvorrückung erforderliche Durchschnittsleistung als erbracht.
(5) Wenn ein Beamter als „entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ beurteilt wird, so wird die laufende Frist für die Zeitvorrückung um ein Jahr verlängert.
(6) Hat die Gesamtbeurteilung eines Beamten auf „nicht entsprechend“ gelautet, so ist er im folgenden Jahr neuerdings zu beurteilen und, falls sich die Gesamtbeurteilung nicht geändert hat, gegen den Beamten das Disziplinarverfahren einzuleiten.
§ 16a § 16a
§ 16a Bekanntgabe der Gesamtbeurteilung
Vom Ergebnis der Gesamtbeurteilung ist der Beamte schriftlich mit dem Hinweis zu verständigen, dass er gegen die Gesamtbeurteilung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann.
§ 16b § 16b
§ 16b Mitwirkung fachkundiger Laienrichter
(1) Im Dienstbeurteilungsverfahren entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen.
(2) Ein fachkundiger Laienrichter ist vom Magistratsdirektor, der andere von der Personalvertretung vorzuschlagen. Die fachkundigen Laienrichter müssen seit wenigstens fünf Jahren in einem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen. Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes.
III. ABSCHNITT
PFLICHTEN DER BEAMTEN
1. Unterabschnitt
Dienstpflichten
§ 17 § 17
§ 17 Allgemeine Pflichten
(1) Der Beamte hat seine ganze Kraft dem Dienst zu widmen und seinen dienstlichen Verpflichtungen in vollem Umgang nach bestem Wissen und mit anhaltendem Fleiß unparteilich und uneigennützig nachzukommen.
(2) Der Beamte hat in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren, den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und ihnen und allen übrigen Bediensteten sowie den Parteien mit Anstand und Achtung zu begegnen.
(3) Der Umfang der Dienstobliegenheiten ist nach den besonderen, für die einzelnen Dienstzweige geltenden Vorschriften oder, wenn solche nicht bestehen oder nicht ausreichen, nach dem Zweck des Dienstes zu beurteilen.
(4) Der Beamte ist zur raschen und wirksamen Durchführung seiner dienstlichen Obliegenheiten verpflichtet.
(5) Der Beamte unterliegt in der Wahl seines Wohnortes keiner Beschränkung; er ist jedoch nicht berechtigt, wegen seines Wohnortes Begünstigungen im Dienst oder besondere Entschädigungen zu beanspruchen. Der Beamte hat den jeweiligen Wohnort seinen Vorgesetzten bekanntzugeben.
(6) Auch im Ruhestand ist der Beamte zu einem dem Standesansehen entsprechenden Verhalten verpflichtet.
§ 18 § 18
§ 18 Geschäftsumfang, Versetzung
(1) Der Beamte ist nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Erledigung er auf Grund seiner Anstellung und der allgemeinen Obliegenheiten seines Dienstzweiges bestellt ist. Wenn es jedoch der Dienst erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zu Dienstleistungen auf einem anderen Arbeitsgebiet herangezogen werden.
(2) Versetzungen auf andere Dienstposten der gleichen Dienstklasse und Verwendungsgruppe sind aus Dienstesrücksichten stets zulässig.
(3) Der Beamte ist zu allen in seinen Geschäftsumfang fallenden Dienstleistungen auch außerhalb der Diensträume verpflichtet.
(4) Eine mehr als drei Monate dauernde dienstliche Verwendung außerhalb des Innsbrucker Stadtgebietes, bei der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG außerhalb des Versorgungsgebietes, ist nur mit Zustimmung des Beamten zulässig.
§ 18a § 18a
§ 18a Dienstzuweisung
(1) Eine Dienstzuweisung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Dienstzuweisung liegt auch vor, wenn der Beamte mehreren dieser Rechtsträger zugewiesen wird.
(2) In der Dienstzuweisung ist ein allfälliger neuer Dienstort festzulegen. Die Dienstzuweisung kann auch nur für einen Teil der Dienstzeit erfolgen.
(3) Eine Dienstzuweisung innerhalb des Dienstortes für die Dauer von mehr als drei Monaten ist nur zulässig, wenn der Beamte dem schriftlich zustimmt oder diese zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes beim Rechtsträger, zu dem die Zuweisung erfolgen soll, erforderlich ist; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen.
(4) Eine Dienstzuweisung außerhalb des Dienstortes ist nur zulässig, wenn der Beamte dem schriftlich zustimmt oder diese im Interesse der interkommunalen Zusammenarbeit erforderlich ist; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen.
(5) Für die Dauer der Dienstzuweisung unterliegt der Beamte den dienstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Rechtsträgers am Dienstort. Die diensthoheitlichen Befugnisse des Dienstgebers bleiben unberührt. Durch die Dienstzuweisung tritt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten ein.
(6) Die Fachaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen obliegt jeweils den zuständigen Organen jener Rechtsträger, für die der Beamte tätig wird.
§ 19 § 19
§ 19 Amtsverschwiegenheit
(1) Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch im Ruhestand und nach Auflösung des Dienstverhältnisses weiter.
(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies dem Bürgermeister zu melden. Dieser hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Der Bürgermeister hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Bürgermeister kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
(5) Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(6) Soweit ein Beamter seiner Personalvertretung über dienstliche Angelegenheiten Mitteilung macht, um sich gegen vermeintliche oder wirkliche Nachteile zu schützen oder die Verletzung von Standesinteressen zu verhindern, macht er sich keiner Verletzung der Amtsverschwiegenheit schuldig. Die Weitergabe personenbezogener Daten dritter Personen ist dabei jedoch nur dann zulässig, wenn die Weitergabe dieser Daten zur Abwendung eines erheblichen Nachteiles für den Beamten oder zum Schutz der Standesinteressen unumgänglich notwendig ist. Die Mitglieder der Personalvertretung sind jedoch verpflichtet, von ihrem Wissen nur gegenüber den berufenen Dienststellen Gebrauch zu machen, es sei denn, sie haben dieses Wissen nicht ausschließlich auf Grund ihrer dienstlichen Tätigkeit erlangt.
§ 19a § 19a
§ 19a Geschenkannahme
(1) Dem Beamten ist es verboten, sich oder seinen Angehörigen mittelbar oder unmittelbar von Parteien mit Rücksicht auf die Amtsführung Geschenke oder sonstige Vorteile zuwenden oder zusichern zu lassen.
(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist die Annahme von
a) ortsüblichen oder landesüblichen Aufmerksamkeiten von geringem Wert und
b) Gegenständen, die dem Beamten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden (Ehrengeschenke).
(3) Der Beamte hat den Dienstgeber von der Annahme eines Ehrengeschenkes unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können dem Beamten zur persönlichen Nutzung überlassen werden. Im Übrigen sind Ehrengeschenke als Vermögen der Stadt Innsbruck zu erfassen und zu veräußern. Der Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder für sonstige karitative Zwecke zu verwenden.
§ 20 § 20
§ 20 Abwesenheit vom Dienst
(1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder wenn der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
§ 21 § 21
§ 21 Ärztliche Untersuchung
(1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.
§ 22 § 22
§ 22 Meldepflichten
(1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.
(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(3) Der Leiter der Dienststelle kann aus
a) in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
b) in der amtlichen Tätigkeit selbst
gelegenen Gründen abweichend vom Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen.
(4) Ist eine Dienstverhinderung des Beamten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat der Beamte dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderliche Daten und Beweismittel bekannt zu geben.
(5) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:
a) jede Namensänderung,
b) jede Standesänderung,
c) jede Änderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),
d) die Änderung des Wohnsitzes,
e) den Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises, der Dienstkarte und sonstiger Sachbehelfe,
f) den Besitz einer Feststellung der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes.
§ 22a § 22a
§ 22a Schutz vor Benachteiligung
(1) Der Beamte, der nach § 22 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn der Beamte einen solchen Verdacht direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung meldet.
(2) Der Beamte, der von seinem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch macht, darf als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 VO Nr. 492/2001 und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.
(3) Der Beamte, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, LGBl. Nr. 23/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Vertragsbediensteten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 2/2005, sinngemäß.
(4) Der Beamte darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
§ 22b § 22b
§ 22b Nebenbeschäftigung, Nebentätigkeit
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die
a) ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder
b) die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder
c) sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
Der Bürgermeister hat auf Antrag des Beamten festzustellen, ob eine Nebenbeschäftigung zulässig oder unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung kann auch von Amts wegen festgestellt werden, wenn zumindest einer der in den lit. a, b und c genannten Gründe vorliegt.
(3) Der Beamte hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich dem Bürgermeister zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Der Beamte,
a) dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach § 24k oder § 24l herabgesetzt worden ist oder
b) der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch nimmt oder
c) der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 32c befindet,
darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit der Bürgermeister dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach lit. a, b oder c getroffenen Maßnahme widerstreitet.
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.
(6) Der Beamte darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.
(7) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben noch weitere Tätigkeiten für die Stadt Innsbruck in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden (Nebentätigkeit). Handelt es sich dabei um Funktionen, die der Beamte in Vertretung der Stadt Innsbruck bei wirtschaftlichen Unternehmungen ausübt, so darf er von diesen eine Vergütung nur mit Zustimmung des Bürgermeisters annehmen.
§ 22c § 22c
§ 22c Gutachten
Der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung des Bürgermeisters. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach dem Gegenstand und dem Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
§ 23 § 23
§ 23 Besondere Pflichten der leitenden Beamten
(1) Die Leiter der Dienststellen haben für die Aufrechterhaltung eines geregelten und vorschriftsmäßigen Dienstbetriebes und für eine gerechte und zweckentsprechende Verteilung der Arbeiten auf die ihnen untergeordneten Bediensteten zu sorgen, den Geschäftsgang zweckmäßig zu leiten, auf eine rasche und sorgsame Abwicklung der Geschäfte zu achten und Mißstände und Fehler abzustellen; wenn die eigenen Maßnahmen und Befugnisse nicht ausreichen oder grobe Dienstverletzungen vorliegen, haben sie Anzeige an den Magistratsdirektor zu erstatten.
(2) Zu den Aufgaben der Dienststellenleiter gehört insbesondere die Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeit der ihnen unterstellten Bediensteten.
(3) Die leitenden Beamten sind verpflichtet, den ihnen unterstellten Bediensteten mit Anstand und Achtung zu begegnen und ihre Tätigkeit gerecht zu beurteilen.
§ 23a § 23a
§ 23a Pflichten des Beamten des Ruhestandes
(1) Die in den §§ 19 und 22 Abs. 5 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestandes.
(2) Hat der Beamte des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die im § 22b Abs. 3 und 5 genannten Pflichten.
(3) Dem Beamten des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,
a) der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechungshofes oder einer vergleichbaren internationalen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
b) auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.
(4) Abs. 3 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG überschritten hat.
§ 23b § 23b
§ 23b Dienstweg
Der Beamte hat Ansuchen und Beschwerden in dienstlichen oder sein Dienstverhältnis berührenden Angelegenheiten im Dienstweg einzubringen. Die Anrufung der Personal- oder Berufsvertretung in eigener Sache ist keine Umgehung des Dienstweges.
§ 23c § 23c
§ 23c Dienstliche Aus- und Weiterbildung
Für die dienstliche Aus- und Weiterbildung der Beamten gelten die entsprechenden Vorschriften für die Vertragsbediensteten der Stadt Innsbruck sinngemäß.
2. Unterabschnitt
Dienstzeit
§ 24 § 24
§ 24 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Abschnittes ist:
a) Dienstzeit die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während deren der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, jedoch ausschließlich der Ruhepausen,
b) Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und
c) Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
§ 24a § 24a
§ 24a Dienstleistung in der Wohnung
(1) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung die regelmäßige Erbringung eines Teiles der Dienstleistung in seiner Wohnung schriftlich angeordnet werden, sofern dem nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen und er sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Dienstleistung in der Wohnung kann für die Dauer von bis zu drei Jahren angeordnet werden. Verlängerungen um jeweils höchstens zwei Jahre sind zulässig.
(3) Die Anordnung nach Abs. 1 kann von der Dienstbehörde bei Vorliegen eines besonderen Grundes unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Letzten eines Kalendermonats widerrufen werden. Zieht der Beamte seine Zustimmung zur Dienstleistung in der Wohnung aus einem besonderen Grund zurück, so ist die Anordnung ebenfalls unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Letzten eines Kalendermonats zu widerrufen.
(4) Für die Dienstleistung in der Wohnung werden die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber bereitgestellt. Anstelle der Bereitstellung kann für die Verwendung eigener digitaler Arbeitsmittel auch eine angemessene pauschale Abgeltung geleistet werden.
(5) Die Zeit der Dienstleistung in der Wohnung zählt zur Dienstzeit nach § 24 lit. a.
(6) Durch eine Anordnung nach Abs. 1 bleibt der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss unberührt.
(7) Dienstleistung in der Wohnung kann anlassbezogen und mit Zustimmung des Beamten auch tageweise angeordnet werden, wobei von den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen der Regelmäßigkeit und Schriftlichkeit sowie vom Abs. 4 abgewichen werden kann.
§ 24b § 24b
§ 24b Dienstplan
(1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen des Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Eine Über- oder Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Rahmen des Normaldienstplans ist in einzelnen Wochen zulässig; in diesem Fall darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt von 17 Wochen nicht über- oder unterschritten werden. Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
(3) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen kann und während des übrigen Teiles der Dienstzeit (Blockzeit) jedenfalls Dienst zu versehen hat. Bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet ist.
(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt von 17 Wochen nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
(5) Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplanes oder eines Normaldienstplanes regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(6) Für Beamte, in deren Dienstzeit aufgrund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann der Bürgermeister bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinn dieses Unterabschnittes.
§ 24c § 24c
§ 24c Höchstgrenzen der Dienstzeit
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze nach Abs. 1 kann abgewichen werden:
a) bei Tätigkeiten, die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind, oder
b) bei Tätigkeiten, die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere
1. zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen,
2. bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,
3. bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten, wenn dem betroffenen Beamten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine Ruhezeit verlängert wird. Die Ruhezeit ist in dem Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
(4) Über die Höchstgrenze nach Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind vom Abs. 1 abweichende Anordnungen so weit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten scheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
§ 24d § 24d
§ 24d Ruhepausen
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden. Ist die Gewährung von Ruhepausen aus organisatorischen Gründen im Pflegedienst in Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen nicht möglich, so ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.
§ 24e § 24e
§ 24e Tägliche Ruhezeiten
Nach der Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuräumen.
§ 24f § 24f
§ 24f Wochenruhezeit
(1) Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit einzuräumen. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, so ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
§ 24g § 24g
§ 24g Nachtarbeit
(1) Die Dienstzeit eines Beamten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Der Gemeinderat hat gegebenenfalls durch Verordnung festzulegen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor der Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür hat die Stadt Innsbruck zu tragen.
(4) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. § 18 gilt in diesem Fall nicht.
§ 24h § 24h
§ 24h Ausnahmebestimmungen
(1) Die §§ 24c bis 24f und 24g Abs. 1 und 2 gelten nicht für Beamte mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage abgegolten werden.
(2) Die §§ 24c bis 24g sind auf Beamte mit spezifischen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
a) bei der Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates, des Stadtsenates und der gemeinderätlichen Ausschüsse,
b) im örtlichen Sicherheitsdienst,
c) im Feuerwehrdienst, Katastrophenschutzdienst oder Winterdienst und
d) im Dienst der Wasserversorgung, Energieversorgung, Abwasserentsorgung oder Abfallentsorgung,
insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Beamten gewährleistet ist.
§ 24i § 24i
§ 24i Überstunden
(1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Dienststunden, die – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – ohne Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus geleistet werden, sind Überstunden gleichzuhalten, wenn
a) der Beamte den zur Anordnung von Überstunden Befugten nicht erreichen konnte,
b) die Leistung von Überstunden zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
c) die Notwendigkeit der Leistung von Überstunden nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Überstunden geleistet hat, hätten vermieden werden können, und
d) der Beamte diese Überstunden spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
(2) Die Überstunden sind je nach Anordnung
a) in Freizeit auszugleichen, und zwar
1. im Verhältnis 1:1,5, soweit in den Z 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist,
2. im Verhältnis 1:2 in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr), mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr, und
3. im Verhältnis 1:3 an Sonn- und Feiertagen von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr
oder
b) nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten oder
c) im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten.
(3) Dem Beamten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten nach Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden.
(4) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.
(5) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:
a) Zeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung),
b) Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der im betreffenden Dienstplan für die Übertragung in den Folgemonat zulässigen Höhe und
c) Zeitguthaben aus einem Schicht- und Wechseldienstplan.
Diese Zeiten sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
§ 24j § 24j
§ 24j Bereitschaft, Journaldienst
(1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden an einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.
§ 24k § 24k
§ 24k Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Das Ausmaß darf nicht weniger als zwölf und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, so bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 24p Abs. 1 dauernd wirksam. In diesen Zeitraum von zehn Jahren sind auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen zur Stadt Innsbruck, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach dieser Bestimmung oder einer vergleichbaren auf diesen Beamten damals anzuwendenden Regelung herabgesetzt war, einzurechnen.
(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
§ 24l § 24l
§ 24l Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Betreuung
a) eines eigenen Kindes,
b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
c) eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Beamte und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 24k Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.
(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer von mindestens drei Monaten, längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes, wirksam.
(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
a) das Kind dem Haushalt des Beamten angehört und
b) der Beamte das Kind überwiegend selbst betreuen will.
(4) Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5) Abweichend von den Abs. 1 und 2 ist dem Beamten für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.
(6) Abweichend von den Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach dem achten Lebensjahres des Kindes oder über das achte Lebensjahr des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 lit. a besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
§ 24m § 24m
§ 24m Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alters
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf 30 v. H. des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes für längstens fünf Jahre herabgesetzt werden (Altersteilzeit), wenn
a) der Beamte mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, das Regelpensionsalter vollendet,
b) die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten im Jahr vor dem Beginn der Altersteilzeit der eines vollbeschäftigten Beamten entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 v. H. herabgesetzt war und
c) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Der Antrag des Beamten hat den Beginn, die Dauer, die Lage und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sowie die Erklärung nach § 43 in Verbindung mit § 15c BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung oder nach § 44 zu enthalten, mit der Beendigung der Altersteilzeit in den Ruhestand zu treten, sofern nicht unmittelbar im Anschluss an die Altersteilzeit der Übertritt in den Ruhestand nach § 43 in Verbindung mit § 13 BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung eintritt.
(3) Die §§ 24p Abs. 3 und 24q Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß; § 24q Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag des Beamten auf vorzeitige Beendigung der Herabsetzung den Widerruf der Erklärung nach § 43 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 oder § 15c Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung oder nach § 44 Abs. 7 zu enthalten hat.
(4) Hinsichtlich der Bezüge bei Altersteilzeit gilt § 3g des Landesbeamtengesetzes 1998 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 15a des Gehaltsgesetzes 1959 die entsprechende Bestimmung der Verordnung nach § 26 Abs. 2 tritt.
§ 24n § 24n
§ 24n Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege
a) eines nahen Angehörigen (§ 32c Abs. 3) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder
b) eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen (§ 32c Abs. 3) mit Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz
(Pflegeteilzeit) zu gewähren, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die Pflegeteilzeit ist für die Dauer von mindestens einem Monat und längstens drei Monaten zu gewähren und ist für jede zu betreuende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig eine weitere Herabsetzung zu gewähren.
(3) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Auf Ansuchen des Beamten kann eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung verfügt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(4) Der Beamte, dem eine Pflegeteilzeit gewährt wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
(5) Auf Ansuchen des Beamten kann die vorzeitige Beendigung der Pflegeteilzeit verfügt werden, wenn die zu pflegende Person
a) in stationäre Pflege oder Betreuung in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen wird,
b) nicht nur vorübergehend von einer anderen Betreuungsperson gepflegt oder betreut wird oder
c) stirbt.
§ 24o § 24o
§ 24o Bildungsteilzeit
(1) Dem Beamten kann auf seinen Antrag eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte für die Dauer von mindestens vier Monaten und längstens zwei Jahren zur Weiterbildung gewährt werden (Bildungsteilzeit), wenn
a) das Beschäftigungsausmaß des Beamten während der sechs Monate vor dem Beginn der Bildungsteilzeit unverändert geblieben ist und
b) die Bezüge des Beamten während dieser sechs Monate und für die Dauer der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG liegen.
Dabei sind die Interessen des Beamten und die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Auf Verlangen des Beamten ist das zuständige Organ der Personalvertretung oder, wenn es sich um einen Betrieb handelt, in dem ein für den Beamten zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, dieser, den Verhandlungen beizuziehen.
(2) Der Antrag nach Abs. 1 hat den Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Herabsetzung zu enthalten.
(3) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Auf Antrag des Beamten kann einmalig eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(4) Der Beamte, dem eine Bildungsteilzeit gewährt wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
(5) Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen gewährt werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat, die Gesamtdauer der einzelnen Teile zwei Jahre nicht überschreiten darf und die Bildungsteilzeit innerhalb von vier Jahren ab dem Antritt des ersten Teils (Rahmenfrist) beendet sein muss.
(6) Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit gewährt werden.
(7) Wurde die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, so kann dem Beamten für die restliche Dauer der Rahmenfrist einmalig ein Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungsfreistellung gewährt werden. In diesem Fall muss die Bildungsfreistellung mindestens zwei Monate betragen und darf das halbe Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils der Bildungsteilzeit nicht übersteigen.
(8) § 32e Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.
(9) Hinsichtlich der Bezüge bei Bildungsteilzeit gelten die gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß.
§ 24p § 24p
§ 24p Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
(1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(2) Lassen im Fall einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 24k und 24l herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
§ 24q § 24q
§ 24q Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 24k und 24l verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 24k und 24l zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern- Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch nimmt.
(3) Zeiten, um die sich ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 24k aus den Gründen der Abs. 1 und 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 24k nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
IV. ABSCHNITT
RECHTE DER BEAMTEN
§ 25 § 25
§ 25 Diensteinkommen
Der Anspruch des Beamten auf Diensteinkommen (Bezüge) richtet sich nach dem VIII. Abschnitt dieses Gesetzes.
§ 26 § 26
§ 26 Nebengebühren, Treuegeld
(1) Für die Gewährung von Nebengebühren gelten die entsprechenden Vorschriften für die Vertragsbediensteten der Stadt Innsbruck sinngemäß.
(2) Dem Beamten kann aus Anlass des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand ein Treuegeld gewährt werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung und die Höhe hat der Gemeinderat durch Verordnung festzulegen.
§ 26a § 26a
§ 26a Treueabgeltung
Die Regelung über die Voraussetzungen der Zuerkennung und über die Höhe einer Treueabgeltung hat der Gemeinderat durch Verordnung festzulegen. Hiebei ist auf die Grundsätze der Vorschriften für Landesbeamte Bedacht zu nehmen.
§ 27 § 27
§ 27 Ruhe- und Versorgungsgenüsse
Der Anspruch des Beamten auf einen Ruhegenuß sowie die Ansprüche seiner Hinterbliebenen auf Versorgungsgenuß richten sich nach dem VII. Abschnitt dieses Gesetzes.
§ 28 § 28
§ 28 Dienstrang
(1) Der Dienstrang wird durch die Dauer der Dienstzeit innerhalb derselben Verwendungsgruppe und Dienstklasse bestimmt. Hiebei bleiben Zeiträume, die bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu berücksichtigen sind, außer Betracht. Soweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte Rangfolge ergibt, sind für die Bestimmung des Dienstranges der Reihe nach maßgebend:
a) das Rangverhältnis in der nächstniedrigeren Dienstklasse derselben Verwendungsgruppe,
b) die Dauer der für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren öffentlichen Dienstzeit,
c) die Dauer einer nicht anrechenbaren, tatsächlich zurückgelegten öffentlichen Dienstzeit,
d) das Lebensalter.
(2) Der Beamte kann erklären, daß Umstände, die nach Abs. 1 lit. a bis c für die Bestimmung seines Dienstranges maßgebend sind, unberücksichtigt bleiben sollen (Rangverzicht). Der Rangverzicht muß schriftlich erklärt werden und bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. Der Beamte ist auf Grund des Rangverzichtes derart zu reihen, daß die Umstände, auf die sich der Rangverzicht bezieht, außer Betracht bleiben. Der Rangverzicht ist unwiderruflich.
§ 29 § 29
§ 29 Amtstitel
(1) Die Amtstitel werden vom Gemeinderat festgesetzt.
(2) Im Ruhestand führt der Beamte jenen Amtstitel, den er zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand hatte, jedoch mit dem Zusatz „im Ruhestand“ (i. R.).
§ 30 § 30
§ 30 Anspruch auf Erholungsurlaub
Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
§ 30a § 30a
§ 30a Ausmaß des Erholungsurlaubes
(1) Das Urlaubsausmaß beträgt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, in jedem Kalenderjahr
a) bis zum vollendeten 43. Lebensjahr 200 Dienststunden,
b) ab dem vollendeten 43. Lebensjahr 240 Dienststunden.
Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn das 43. Lebensjahr im Lauf des Kalenderjahres vollendet wird.
(2) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.
(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach § 33a oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr ausschließlich solche Zeiten, so gebührt kein Erholungsurlaub.
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes nach Abs. 2 und 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
§ 30b § 30b
§ 30b Änderung des Urlaubsausmaßes
(1) Das in den §§ 30a und 30h festgelegte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn
a) die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder
b) der Beamte
1. eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach § 19 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes, oder
2. eine Außerdienststellung oder
3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005
in Anspruch nimmt.
(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das im Sinn des Abs. 1 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes nach den Abs. 1 und 2 Teile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
§ 30c § 30c
§ 30c Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des Erholungsurlaubes aus einem Vertragsdienstverhältnis
(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines dem Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz unterliegenden unmittelbar vorangegangenen privatrechtlichen Dienstverhältnisses zur Stadt Innsbruck dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen privatrechtlichen Dienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten nach den §§ 30a und 30h gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Hat der Beamte aus dem im Abs. 1 genannten privatrechtlichen Dienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er diesen Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt zu jenem Zeitpunkt, zu dem er bei einem Fortbestand des privatrechtlichen Dienstverhältnisses verfallen wäre.
§ 30d § 30d
§ 30d Verbrauch des Erholungsurlaubes
(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte darauf Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
(2) In den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Urlaubsausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.
§ 30e § 30e
§ 30e Verfall des Erholungsurlaubes
(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat.
(2) Ist der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 nicht möglich, so verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub erst mit dem Ablauf des diesem Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres.
(3) Hat der Beamte einen Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den gesamten Zeitraum dieses Karenzurlaubes hinausgeschoben.
(4) Der Verfall des Erholungsurlaubes tritt nicht ein, wenn es der Dienstgeber unterlassen hat, rechtzeitig und unmissverständlich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den Beamten hinzuwirken.
§ 30f § 30f
§ 30f Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.
§ 30g § 30g
§ 30g Erkrankung während des Erholungsurlaubes
(1) Erkrankt ein Beamter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(2) Der Beamte hat der Dienststelle, die den Erholungsurlaub festlegt, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Beamte ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über den Beginn und die Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Beamte während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgte und hierfür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Erkrankt der Beamte, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Beamten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.
(5) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die notwendige Pflege eines nahen Angehörigen nach § 30i Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 4 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass sich der Nachweis nach Abs. 2 auf den Pflegebedarf des nahen Angehörigen zu beziehen hat.
§ 30h § 30h
§ 30h Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Beamte mit einer Behinderung
(1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm nach § 30a gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am Stichtag eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
a) Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum Bezug einer Rente aufgrund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresentschädigungsgesetzes berechtigt,
b) Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienst einer Gebietskörperschaft,
c) Besitz einer Feststellung der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes,
d) Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung nach § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder nach § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes BGBl. Nr. 329/1973.
(2) Das im Abs. 1 festgelegte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
30 v.H. auf 32 Stunden,
50 v.H. auf 40 Stunden.
(3) Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.
§ 30i § 30i
§ 30i Pflegefreistellung
(1) Der Beamte hat unbeschadet des § 31 Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
a) wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Abs. 2) oder
b) wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, die kein naher Angehöriger (Abs. 2) ist, oder
c) wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 24 Abs. 2 lit. a bis d des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 für diese Pflege ausfällt, oder
d) wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Als nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 lit. a gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Beamten nach § 24b Abs. 2 oder 6 oder nach den §§ 24k, 24l und 24m nicht übersteigen.
(4) Ist der Beamte wegen der notwendigen Pflege
a) eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) des Beamten oder der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, oder
b) seines erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), mit dem er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt,
an der Dienstleistung verhindert, so besteht unbeschadet des § 31 Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, sofern dieses Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder für dieses erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird.
(5) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Beamten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hierbei auf volle Stunden aufzurunden.
(6) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, so ist dabei auch Abs. 6 anzuwenden.
(7) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, so kann zu einem im Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 30d angetreten werden.
(8) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung nach § 30g Abs. 5 ist auf das Ausmaß nach den Abs. 3 und 4 anzurechnen.
§ 30j § 30j
§ 30j Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn
a) die Dienstfreistellung der notwendigen Begleitung seines Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem Rehabilitationsaufenthalt dient,
b) das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
c) für das Kind von einem Träger der Sozialversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung ein stationärer Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde.
(2) Die Dauer einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 darf höchstens vier Wochen pro Kind und Kalenderjahr betragen.
(3) Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 durch beide Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist nicht zulässig, es sei denn, die Begleitung beider Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist aus therapeutischen Gründen notwendig; in diesem Fall darf die Dauer der Dienstfreistellung insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 im Anschluss an eine Dienstfreistellung des anderen Elternteiles bzw. der anderen Betreuungsperson oder dieser vorausgehend ist zulässig; in diesem Fall hat die Dauer der Dienstfreistellung mindestens eine Woche zu betragen.
(4) Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach § 30i im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 für denselben Anlassfall ist nicht zulässig.
(5) Der Beamte, der eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Beginns und der Dauer der Rehabilitationsmaßnahme zu übermitteln.
(6) Die Zeit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam. Hinsichtlich der Kürzung und des Entfalls der Bezüge sowie des Pensionsbeitrages bei einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 gelten die gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß. Hinsichtlich der Auswirkungen der Dienstfreistellung auf den Arbeitsplatz gilt § 32b Abs. 2 sinngemäß.
(7) Auf Ansuchen des Beamten kann die Dienstfreistellung nach Abs. 1 vorzeitig beendet werden, wenn
a) der Grund für die Gewährung der Dienstfreistellung weggefallen ist,
b) das Ausschöpfen der ursprünglich vorgesehenen Dauer der Dienstfreistellung für den Beamten eine Härte bedeuten würde und
c) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
§ 30k § 30k
§ 30k Verhinderung des Urlaubsantrittes, Unterbrechung des Erholungsurlaubes
(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. In einem solchen Fall ist der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes zu ermöglichen, sobald es der Dienst zulässt.
(2) Konnte ein Beamter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Beamte aus dem Urlaub zurückberufen worden, so sind ihm die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrkosten zu ersetzen, soweit diese nicht als Reisegebühren zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen im Sinn des § 30i Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Beamten nicht zumutbar ist.
§ 30l § 30l
§ 30l Dienstbefreiung für Kuraufenthalt
(1) Dem Beamten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
a) ein Sozialversicherungsträger oder das Bundessozialamt die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
b) die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (Kneipp-Kur) besteht und ärztlich überwacht wird.
(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(3) Dem Beamten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Beamte zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder vom Bundessozialamt nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Sozialversicherungsträger oder vom Bundessozialamt getragen werden.
(4) Eine Dienstbefreiung nach den Abs. 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
§ 31 § 31
§ 31 Sonderurlaub
(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Ein Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen. Er darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
(3) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.
§ 32 § 32
§ 32 Karenzurlaub
(1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Ein Beamter,
a) der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung auf Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
b) der mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum durch Dienstvertrag betraut wird, wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind, oder
c) der zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002 oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 des Universitätsgesetzes 2002 einer Universität gewählt wird oder
d) der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005 bestellt wird,
ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs, der Ausübung der Funktion als Rektor oder hauptamtlicher Vizerektor einer Universität oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(3) Ein Karenzurlaub endet:
a) spätestens mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder
b) spätestens mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein 64. Lebensjahr vollendet.
Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren (lit. a) sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzurlaube nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
a) die zur Betreuung eines
1. eigenen Kindes,
2. Wahl- oder Pflegekindes oder
3. sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
b) auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
c) die kraft Gesetzes eintreten.
§ 32a § 32a
§ 32a Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte
(1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen:
a) wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;
b) wenn der Karenzurlaub
1. zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre,
2. zur
aa) Begründung eines Dienstverhältnisses nach § 3 oder § 4 des Entwicklungshelfergesetzes oder
bb) Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder
cc) Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,
gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre,
3. zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.
(3) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 lit. b anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.
§ 32b § 32b
§ 32b Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz
(1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor dem Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
(2) Hat der Beamte einen Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor dem Antritt des Karenzurlaubes innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat darauf Anspruch, nach dem Wiederantritt des Dienstes
a) wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor dem Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde, oder,
b) wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder,
c) wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle oder,
d) wenn auch ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem nicht gleichwertigen Arbeitsplatz
1. seiner Dienststelle oder, sofern ein solcher nicht zur Verfügung steht,
2. einer anderen Dienststelle
betraut zu werden.
(3) Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist nach Möglichkeit auf Wünsche des Beamten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.
(4) Im Fall des Abs. 2 lit. d ist der Beamte dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.
§ 32c § 32c
§ 32c Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege
a) eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
b) eines nahen Angehörigen (Abs. 3) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach den pflegegeldrechtlichen Vorschriften des Bundes unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
c) eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen (Abs. 3) mit Anspruch auf Pflegegeld nach den pflegegeldrechtlichen Vorschriften des Bundes widmet.
Der gemeinsame Haushalt nach lit. a besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
a) das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
b) während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht vom Schulbesuch befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
c) nach der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
(3) Als nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.
(4) Der Beamte hat den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes spätestens vier Wochen vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. Liegen besondere Gründe für einen früheren Beginn des Karenzurlaubes vor, so kann der Antrag innerhalb des Zeitraumes von vier Wochen vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn gestellt werden.
(5) Der Beamte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung nach den Abs. 1 und 2 innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(6) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach Abs. 1 gilt als ruhegenussfähige Dienstzeit zur Stadt Innsbruck, sie ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den besoldungsrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(7) Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Dienstzeit zur Stadt Innsbruck endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen nach den Abs. 1 und 2 weggefallen ist.
(8) Auf Antrag des Beamten kann die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügt werden, wenn
a) der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,
b) das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Beamten eine Härte bedeuten würde und
c) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
§ 32d § 32d
§ 32d Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes
(1) Dem Beamten ist auf seinen Antrag für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Dienstfreistellung im ungeteilten Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Einem Beamten, der ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren. Die Dienstfreistellung beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(3) Der Beamte hat den Beginn und die Dauer der Dienstfreistellung spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich glaubhaft zu machen.
(4) Die Dienstfreistellung endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter, im Fall des Abs. 2 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
(5) Für die Dauer der Dienstfreistellung gebühren dem Beamten seine bisherigen Bezüge in einem um 20 v. H. gekürzten Ausmaß, wobei die gekürzten Nettobezüge den Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz nicht unterschreiten dürfen, sofern der Beamte bei gänzlichem Entfall der Bezüge einen Anspruch auf den Familienzeitbonus hätte. Die Kinderzulage bleibt bei dieser Vergleichsberechnung außer Betracht.
(6) Die Zeit der Dienstfreistellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zur Gänze zu berücksichtigen; diese gilt insbesondere als ruhegenussfähige Dienstzeit zur Stadt Innsbruck.
§ 32e § 32e
§ 32e Bildungsfreistellung
(1) Dem Beamten kann auf seinen Antrag für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr eine Bildungsfreistellung gewährt werden. Dabei sind die Interessen des Beamten und die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Auf Verlangen des Beamten ist das zuständige Organ der Personalvertretung oder, wenn es sich um einen Betrieb handelt, in dem ein für den Beamten zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, dieser den Verhandlungen beizuziehen. Eine neuerliche Bildungsfreistellung kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsfreistellung vereinbart werden.
(2) Für die Dauer der Bildungsfreistellung gebühren dem Beamten seine bisherigen Bezüge in einem um 55 v. H. gekürzten Ausmaß, wenn ein Bildungsnachweis im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 und 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 erbracht wird. Für die Zeit, in der der Bildungsnachweis nicht erbracht wird, sind die Bezüge zur Gänze zu kürzen und allenfalls zurückzuerstatten.
(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Bildungsfreistellung, so gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Bildungsfreistellung verkürzten Kalenderjahr entspricht. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Dienststunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden.
(4) Die Bildungsfreistellung endet vorzeitig im Fall eines Beschäftigungsverbotes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 sowie bei Antritt eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986.
(5) Wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis während einer Bildungsfreistellung beendet, so sind bei der Ermittlung einer allenfalls gebührenden Abfertigung die dem Beamten für den letzten Monat vor dem Antritt der Bildungsfreistellung gebührenden Bezüge und die Kinderzulage zugrunde zu legen.
(6) Die Zeit der Bildungsfreistellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, sie gilt jedoch im Fall eines Anspruchs auf gekürzte Bezüge nach Abs. 2 erster Satz als ruhegenussfähige Dienstzeit zur Stadt Innsbruck.
(7) Wurde die höchstzulässige Dauer der Bildungsfreistellung von einem Jahr nicht ausgeschöpft, so kann dem Beamten für die restliche Dauer der Abs. 1 vierter Satz einmalig ein Wechsel von Bildungsfreistellung zu Bildungsteilzeit gewährt werden. In diesem Fall muss die Bildungsteilzeit mindestens vier Monate betragen und darf das zweifache Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils der Bildungsfreistellung nicht übersteigen.
§ 33 § 33
§ 33 Familienhospizfreistellung
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen im Sinn des § 32c Abs. 3, für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
a) Dienstplanerleichterung (z. B. Diensttausch, Einarbeitung),
b) Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder
c) gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge
zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die §§ 24n und 24p Abs. 1 und 2 anzuwenden. Auf die gänzliche Dienstfreistellung ist § 32c Abs. 8 sinngemäß anzuwenden. Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
(2) Der Beamte hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(3) Die Dienstbehörde hat über die vom Beamten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen, ab dem Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten auch zum Zweck der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern) des Beamten sowie von Kindern der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt. Abweichend vom Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden. Bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.
(5) Hinsichtlich der Kürzung und des Entfalls der Bezüge sowie des Pensionsbeitrages bei Familienhospizfreistellung gelten die gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß.
§ 33a § 33a
§ 33a Sabbatical
(1) Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von einem Jahr gegen Kürzung der Bezüge auf 80 v. H. für die Dauer einer Rahmenzeit von fünf Jahren vom Dienst freigestellt werden (Sabbatical), wenn
a) seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen ein Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck besteht und
b) keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen.
Die ein Jahr dauernde Freistellung, während der der Beamte nicht zur Dienstleistung herangezogen werden darf, kann erst nach Ableistung einer vierjährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.
(2) Das Sabbatical kann auf Antrag des Beamten widerrufen oder beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Das Sabbatical endet jedenfalls bei
a) Karenzurlaub oder Karenz,
b) gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
c) Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
d) unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst,
e) Suspendierung,
f) Beschäftigungsverbot nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder
g) Änderung des bisherigen Beschäftigungsausmaßes,
sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.
(3) Hinsichtlich der Kürzung der Bezüge gelten die gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß.
§ 34 § 34
§ 34 Militärdienst
(1) Während einer militärischen Präsenzdienstleistung bleibt dem Beamten seine Stellung gewahrt.
(2) Soweit durch Gesetz nicht eine andere Regelung getroffen wird, ruhen während der Zeit des Präsenzdienstes die Bezüge des Beamten.
§ 35 § 35
§ 35 Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge von Mandataren und Funktionären
(1) Für Beamte, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Landtages, Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission, Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck oder Bürgermeister einer anderen Gemeinde sind, gelten die §§ 5 bis 8 des Landesbeamtengesetzes 1998 sinngemäß. Die im Sinne der §§ 5 bis 8 des Landesbeamtengesetzes 1998 vorgesehenen Entscheidungen obliegen dem Stadtsenat. Beamten, die Mitglied des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck sind, ist die zur Ausübung der Funktion erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Einem Beamten, der Funktionär einer anderen als der im Abs. 1 genannten öffentlich-rechtlichen oder einer gesetzlich anerkannten kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Dienstgeber oder Dienstnehmer ist, wird die zur Erfüllung dieser Funktion notwendige zeitweise Freistellung vom Dienst gegen Meldung beim unmittelbaren Vorgesetzten jederzeit gewährt. Ist wegen dringender Geschäfte die Beurlaubung solcher Funktionäre auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erforderlich, bedarf es eines Ansuchens der Körperschaft an den Bürgermeister. Einem solchen Ansuchen ist, soweit nicht dienstliche Rücksichten entgegenstehen, tunlichst zu willfahren.
(3) In gleicher Weise ist Beamten, die als Vertreter der beruflichen Interessen der Beamten nach diesem Gesetz in dienstlichen Angelegenheiten mitwirken, die für diese Mitwirkung erforderliche zeitweise Freistellung vom Dienst zu gewähren.
(4) Nach Abs. 2 dienstfrei gestellte Beamte sind – unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 – in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht so zu behandeln, wie wenn sie nicht dienstfrei gestellt wären.
§ 36 § 36
§ 36 Außerdienststellung für die Wahlwerbung
Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Europäischen Parlament, im Nationalrat oder im Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
§ 37 § 37
§ 37 Dienstwohnung
(1) Wenn es das dienstliche Interesse erfordert, hat der Beamte eine ihm zugewiesene Dienstwohnung zu beziehen. Durch eine solche Zuweisung wird kein Mietverhältnis begründet.
(2) Inhaber von Dienstwohnungen haben die hiefür jeweils vom Stadtsenat festgesetzte Vergütung zu leisten. Die Grundsätze für diese Vergütung werden vom Gemeinderat nach Anhörung des Personalausschusses unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Gestehungskosten beschlossen.
(3) Die Zuweisung einer Dienstwohnung kann jederzeit widerrufen werden. Im Falle eines Widerrufes ist die Dienstwohnung innerhalb einer angemessenen, von der Dienststelle festzusetzenden Frist zu räumen.
(4) Der Widerruf ist bei vorhandenem Wohnungsbedarf nur gegen Beistellung einer zumutbaren Ersatzwohnung zulässig. Das gleiche gilt im Falle des Ablebens des Dienstwohnungsinhabers zugunsten des mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners beziehungsweise seiner versorgungsberechtigten Kinder. Ein Anspruch auf Beistellung einer Ersatzwohnung besteht nicht, wenn der Dienstwohnungsinhaber aus dem städtischen Dienst entlassen wurde.
(5) Dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen erwachsende Übersiedlungskosten sind nach den Nebengebührenvorschriften zu vergüten.
§ 38 § 38
§ 38 Disziplinäre Immunität
Kein Beamter darf aus Anlaß der pflichtgemäßen Ausübung eines Mandates im Sinne des § 35 Abs. 2 in eine Disziplinaruntersuchung gezogen werden.
§ 39 § 39
§ 39 Koalitionsfreiheit
Die Freiheit der Beamten, sich zu Vereinigungen zusammenzuschließen, die ihre wirschaftlichen und beruflichen Interessen gegenüber dem Dienstgeber vertreten, darf nicht beeinträchtigt werden.
V. ABSCHNITT
MITWIRKUNG DER PERSONALVERTRETUNG IN DIENSTRECHTSANGELEGENHEITEN, PERSONALAUSSCHUSS
§ 42 § 42
§ 42 Personalausschuß
(1) Der Personalausschuß (Personalausschuß für den Wirkungsbereich der Zentralpersonalvertretung II) besteht aus der gleichen Anzahl von Gemeinderäten und Personalvertretern. Die Anzahl der Mitglieder jeder entsendungsberechtigten Gruppe wird durch den Gemeinderat festgelegt. Die vom Gemeinderat entsandten Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Obmann des Ausschusses und seinen Stellvertreter.
(2) Der Magistratsdirektor ist berechtigt, an den Verhandlungen des Personalausschusses (Personalausschusses für den Wirkungsbereich der Zentralpersonalvertretung II) mit beratender Stimme und mit dem Recht auf Antragstellung teilzunehmen.
(3) Der Personalausschuß entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(4) Der Personalausschuß ist insbesondere berufen:
a) zur Stellungnahme und Antragstellung in allen dem Stadtsenat oder dem Gemeinderat zur Beschlußfassung zustehenden Personalangelegenheiten;
b) zur Vermittlung in Streitfällen, die sich aus der Anwendung dieses Gesetzes oder von Dienstvorschriften und Dienstanweisungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, zwischen Dienststellen und Beamten oder Beamtengruppen ergeben haben, sofern ein Vermittlungsversuch der Personalvertretung erfolglos geblieben ist;
c) zur Behandlung aller übrigen Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz dem Personalausschuß zur Behandlung zugewiesen sind.
VI. ABSCHNITT
RUHESTAND, AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
§ 43 § 43
§ 43 Übertritt und Versetzung in den Ruhestand, Wiederaufnahme in den Dienststand
Für den Übertritt in den Ruhestand, die Versetzung in den Ruhestand und die Wiederaufnahme in den Dienststand gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß.
§ 44 § 44
§ 44 Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten
(1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Eine solche Ruhestandsversetzung kann frühestens mit dem Ablauf des Monats bewirkt werden, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet hat. Dem Beamten, der die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllt, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2) Als Schwerarbeit gelten Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, insbesondere unregelmäßige Nachtarbeit, Tätigkeiten bei Hitze oder Kälte, Tätigkeiten unter physikalischen oder chemischen Einflüssen und schwere körperliche Arbeit, die mit einem erheblichen Verbrauch von Arbeitskalorien verbunden ist.
(3) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit geleistet wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezüge besteht, bleiben dabei außer Betracht.
(4) Beamte des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, können bei der Dienstbehörde eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen.
(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit dem Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit dem Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(6) Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit dem Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
(7) Die Erklärung nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.
§ 45 § 45
§ 45 Zeugnis
Dem Beamten ist auf sein Verlangen, insbesondere bei Auflösung des Dienstverhältnisses, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen.
§ 46 § 46
§ 46 Auflösung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst:
a) durch Tod;
b) durch Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses;
c) durch Dienstentsagung;
d) durch Entlassung;
e) durch Amtsverlust nach § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
(2) Das Dienstverhältnis wird weiters aufgelöst:
a) bei Verwendung nach § 6a durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
b) bei sonstigen Verwendungen durch den Wegfall der Anstellungserfordernisse nach § 4 Abs. 1 lit. a zweiter Fall.
§ 47 § 47
§ 47 Verlust der Staatsangehörigkeit
In den Fällen des § 46 Abs. 2 geht der Beamte aller ihm und seinen versorgungsberechtigten Angehörigen nach diesem Gesetz zustehenden Rechte verlustig.
§ 48 § 48
§ 48 Dienstentsagung
(1) Der Beamte kann ohne Angabe von Gründen dem Dienst entsagen.
(2) Die Dienstentsagung ist schriftlich zu erklären und bedarf der Annahme durch den Stadtsenat. Die Annahme kann nur verweigert werden, wenn gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren anhängig ist oder wenn er aus dem Dienstverhältnis mit Geldverbindlichkeiten aushaftet.
(3) Die Dienstentsagung ist als angenommen zu betrachten, wenn die Annahme nicht binnen acht Wochen verweigert wird.
(4) Durch die Annahme der Dienstentsagung verliert der Beamte – unbeschadet der Bestimmungen des § 26 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 – für sich und seine Familienangehörigen alle Rechte, die mit seinem Dienstverhältnis verbunden sind.
§ 49 § 49
§ 49 Entlassung
(1) Die Entlassung kann nur aufgrund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses, das die Entlassung ausspricht, erfolgen. Sie ist vom Bürgermeister durchzuführen.
(2) Mit der Entlassung verlieren der Beamte und seine versorgungsberechtigten Angehörigen alle ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Rechte.
(3) Einem entlassenen Beamten kann bei nachgewiesener Bedürftigkeit ein jederzeit widerruflicher Unterhaltsbeitrag bis zur Hälfte jenes Ruhegenusses zugesprochen werden, den er bei seiner Versetzung in den Ruhestand erhalten hätte.
(4) Wurde einem entlassenen Beamten ein Unterhaltsbeitrag nach Abs. 3 nicht zugesprochen, kann den schuldlosen Angehörigen des Beamten bei nachgewiesener Bedürftigkeit ein jederzeit widerruflicher Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Versorgungsgenusses, den sie erhalten hätten, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, gewährt werden. Ein gleicher Unterhaltsbeitrag kann den schuldlosen Angehörigen bei nachgewiesener Bedürftigkeit für den Fall des Ablebens des entlassenen Beamten gewährt werden.
§ 49a § 49a
§ 49a Folgebeschäftigungen
(1) Dem Beamten ist es nach Auflösung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,
a) der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechungshofes oder einer vergleichbaren internationalen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
b) auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Beamte dem Dienstgeber eine Konventionalstrafe in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz des weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(2) Das Beschäftigungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht, wenn
a) dadurch das Fortkommen des Beamten unbillig erschwert wird,
b) der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt,
c) der Dienstgeber oder einer seiner Vertreter durch schuldhaftes Verhalten dem Beamten begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat oder
d) der Dienstgeber das provisorische Dienstverhältnis nach § 9 Abs. 3 lit. b oder e gekündigt hat.
§ 50 § 50
§ 50 Abfertigung
Die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 über die Abfertigung sind mit folgenden Änderungen anzuwenden:
1. Anstelle der Frist von zwei Jahren nach der Eheschließung bzw. Begründung einer eingetragenen Partnerschaft eines Beamten, innerhalb der diesem ein Abfertigungsanspruch zusteht, tritt eine Frist von drei Jahren.
2. Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den im Gehaltsgesetz vorgesehenen Sonderbestimmungen für weibliche Beamte, im Falle des Ausscheidens eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit für jedes tatsächlich bei der Stadtgemeinde Innsbruck zurückgelegte Dienstjahr einen Monatsbezug; hiebei werden Bruchteile eines Jahres, die sechs Monate übersteigen, für ein volles Jahr gerechnet.
VII. ABSCHNITT
PENSIONSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
§ 51 § 51
§ 51 Pensionsansprüche
(1) Pensionsansprüche sind alle Leistungen, auf die der Beamte und seine Hinterbliebenen und Angehörigen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch haben.
(2) Auf die Pensionsansprüche der Beamten und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, der 3. Abschnitt des Landesbeamtengesetzes 1998 nach Maßgabe der Abs. 3 bis 12 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Pensionsansprüche bestehen gegenüber der Stadt Innsbruck.
(4) An die Stelle des Landes Tirol tritt jeweils die Stadt Innsbruck. Weiters treten an die Stelle des Wortes „Landesbeamte“ jeweils die Wortfolge „Beamte der Stadt Innsbruck“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle der Worte „ruhegenussfähige Landesdienstzeit“ jeweils die Wortfolge „ruhegenussfähige Dienstzeit zur Stadt Innsbruck“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle der Wortfolge „Dienstverhältnis zum Land“ jeweils die Wortfolge „Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
(5) Die §§ 18 Abs. 2 lit. a und 28 lit. a des Landesbeamtengesetzes 1998 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verweisung auf § 20 Abs. 1 Z 5 BDG 1979 jeweils die Verweisung auf § 46 Abs. 2 dieses Gesetzes tritt.
(6) § 22 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass in der lit. a an die Stelle der Verweisung auf § 50a BDG 1979 die Verweisung auf § 24k dieses Gesetzes tritt, in der lit. b das Zitat „§ 5 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 35 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998“ ersetzt wird, in der lit. c an die Stelle der Verweisung auf § 3d die Verweisung auf § 33a dieses Gesetzes tritt und in der lit. d an die Stelle der Verweisung auf § 3j die Verweisung auf § 32e dieses Gesetzes tritt.
(7) § 23 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass der erste Satz zu lauten hat:
„Die betragliche durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte
a) frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979 in Verbindung mit Art. V oder VI der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 79/2007, und Art. III der 40. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 71/2009, hätte bewirken können oder
b) nach § 13 Abs. 1 BDG 1979 in der für Landesbeamte ab dem 1. Jänner 2022 geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre,
um 0,35 v. H., bei einer Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 44 um 0,15 v. H. zu kürzen.
(8) Die §§ 26 Abs. 2 und 42 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten jeweils die Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck bzw. die Unfallversicherung öffentlich Bediensteter tritt.
(9) § 29 Abs. 9 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass die lit. b zu lauten hat:
„b) Karenzurlaubes nach § 64 Abs. 4 lit. a des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes bzw. nach § 32 Abs. 4 lit. a dieses Gesetzes oder“
(10) Die Erlassung einer Verordnung nach § 47 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes 1998 obliegt der Landesregierung.
(11) § 48 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass das Wort „Landesverwaltungsabgaben“ durch das Wort „Gemeindeverwaltungsabgaben“ ersetzt wird.
(12) § 76 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass die Funktionszulage nach § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 48g des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes als anspruchsbegründende Nebengebühr gilt.
§ 53 § 53
§ 53 Außerordentliche fortlaufende Zuwendungen
Hinterläßt ein Beamter keine nach den vorstehenden Bestimmungen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, kann der Stadtsenat Personen, die nachweisbar vom Verstorbenen erhalten wurden, eine außerordentliche fortlaufende Zuwendung auf die Dauer ihrer Bedürftigkeit bewilligen.
VIII. ABSCHNITT
BESOLDUNG
§ 55 § 55
§ 55 Allgemeine Bestimmungen
Auf das Besoldungsrecht der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck finden folgende Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist:
a) § 2 lit. c mit Ausnahme der Z 1 sublit. dd des Landesbeamtengesetzes 1998 mit folgenden Abweichungen:
1. Die 34. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 136/1979, und die 35. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 561/1979, finden zur Gänze Anwendung.
2. § 3 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 gilt mit der Maßgabe, dass Bestandteil des Monatsbezuges auch eine allfällige Leiterzulage, eine allfällige Allgemeine Zulage und eine allfällige Besondere Zulage ist und eine Leiterzulage nur gewährt werden darf, wenn das dauernde besondere Maß an Verantwortung nicht bereits durch eine Verwendungszulage abgegolten wird.
3. Die §§ 15 bis 20c des Gehaltsgesetzes 1956 finden keine Anwendung.
b) die §§ 9, 10, 11 des Landesbeamtengesetzes 1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2024, sowie die §§ 16a und 16b des Landesbeamtengesetzes 1998 in ihrer jeweils geltenden Fassung.
c) § 55 Abs. 1 und § 56 des Gehaltsgesetzes 1956.
d) Die §§ 43a, 43c und 43d des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes mit folgenden Abweichungen:
1. Bei den Zulagen nach den §§ 43a und 43c handelt es sich um ruhegenussfähige Zulagen.
2. Nach § 55b in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2024 gewährte besondere Zulagen zum Gehalt gelten als Allgemeine Zulagen nach § 43c Abs. 1.
3. Die einmalige jährliche Sonderzahlung ist unter den gleichen Voraussetzungen auch Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen sowie Empfängern von außerordentlichen fortlaufenden Zuwendungen oder ähnlichen Leistungen aus Dienstverhältnissen zur Landeshauptstadt Innsbruck zu gewähren.
§ 55a § 55a
§ 55a Kinderzulage
Dem Beamten gebührt eine Kinderzulage. Der Anspruch, das Ausmaß, der Anfall und die Einstellung dieser Zulage richten sich nach den für Vertragsbedienstete der Stadt Innsbruck geltenden Vorschriften.
§ 55b § 55b
§ 55b Jobrad
(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden (Jobrad), wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Der Beamte hat für die persönliche Nutzung des Jobrads einen Aufwandsbeitrag zu entrichten, der die Anschaffungs- bzw. Leasingkosten für das Jobrad zur Gänze zu umfassen hat. Der Aufwandsbeitrag ist gleichmäßig auf die Monate der Zurverfügungstellung des Jobrads zu verteilen und monatlich durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge hereinzubringen (Gehaltsumwandlung). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge.
(3) Die Ausstattung des Jobrads hat den Anforderungen der bundesrechtlichen Vorschriften über Fahrräder zu entsprechen. Nach dem Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung kann der Beamte das Jobrad zum Restwert erwerben.
(4) Der Gemeinderat hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über
a) die Dauer der Zurverfügungstellung, die Zurückstellung des Jobrads und die Gründe für eine vorzeitige Beendigung der Zurverfügungstellung und deren Abwicklung,
b) das zulässige Höchstausmaß der Anschaffungs- bzw. Leasingkosten des Jobrads,
c) die Nutzung des Jobrads,
d) die Höhe des Aufwandsbeitrages,
e) die Instandhaltung des Jobrads und
f) den allfälligen Erwerb des Jobrads nach dem Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung.
IX. Abschnitt
Disziplinarrecht
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 57 § 57
§ 57 Dienstpflichtverletzungen
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 58 § 58
§ 58 Disziplinarstrafen
(1) Disziplinarstrafen sind:
a) der Verweis,
b) die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,
c) die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage,
d) die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b und c ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten aufgrund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarkommission beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 59 § 59
§ 59 Strafbemessung
(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinn nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
§ 60 § 60
§ 60 Verjährung
(1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
a) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
b) innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind vom Bürgermeister vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 87 Abs. 1 zweiter Satz), so verlängert sich die Frist nach lit. a um sechs Monate.
(2) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(3) Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird, sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist, gehemmt:
a) für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof,
b) für die Dauer eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht,
c) für die Dauer eines gerichtlichen Strafverfahrens oder eines Verwaltungsstrafverfahrens,
d) für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung beim Bürgermeister und
e) für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
1. über die Beendigung des gerichtlichen Strafverfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens,
2. der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens oder
3. der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
beim Bürgermeister.
(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 lit. b genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
§ 61 § 61
§ 61 Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
(1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), so ist nach § 59 vorzugehen.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils oder Erkenntnisses zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Gerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat.
2. Unterabschnitt
Organisatorische Bestimmungen
§ 62 § 62
§ 62 Disziplinarbehörden
Disziplinarbehörden sind:
a) der Bürgermeister;
b) die Disziplinarkommission.
§ 63 § 63
§ 63 Zuständigkeit
Zuständig sind:
a) der Bürgermeister zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen;
b) die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen.
§ 64 § 64
§ 64 Mitwirkung fachkundiger Laienrichter
Im Disziplinarverfahren entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen. § 16b Abs. 2 ist anzuwenden.
§ 65 § 65
§ 65 Disziplinarkommission
(1) Beim Stadtmagistrat Innsbruck ist eine Disziplinarkommission einzurichten.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus
a) einem rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzendem,
b) einem vom Hauptausschuss der Personalvertretung vorzuschlagenden Bediensteten als Beisitzer und
c) einem weiteren Bediensteten als Beisitzer.
§ 66 § 66
§ 66 Mitgliedschaft, Informationsrecht
(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind vom Bürgermeister auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Bestellungsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt.
(2) Jeder Bedienstete hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.
(3) Beamte dürfen nur zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern bestellt werden, wenn gegen sie kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(4) Die Mitgliedschaft ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sowie während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, der Gewährung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit der Abberufung, mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe und mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(6) Der Gemeinderat hat ein Mitglied der Disziplinarkommission abzuberufen, wenn es
a) aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
b) die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
(7) Endet die Mitgliedschaft vor dem Ablauf der Bestellungsdauer, so hat der Bürgermeister für den Rest der Bestellungsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
(8) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
(9) Für die sachlichen Erfordernisse der Disziplinarkommission hat die Landeshauptstadt Innsbruck aufzukommen. Vom Stadtmagistrat Innsbruck ist erforderlichenfalls ein Schriftführer beizustellen.
(10) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Disziplinarkommission zu unterrichten.
§ 68 § 68
§ 68 Beschlussfassung
Die Disziplinarkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
§ 69 § 69
§ 69 Disziplinaranwalt
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren hat der Bürgermeister auf die Funktionsdauer der Disziplinarkommission einen Bediensteten als Disziplinaranwalt und einen Bediensteten als dessen Stellvertreter zu bestellen.
(2) § 66 Abs. 1 dritter Satz, 2 bis 7 und 9 sind auf den Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Disziplinaranwalt kann gegen Bescheide der Disziplinarbehörden Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Der Disziplinaranwalt kann weiters gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
3. Unterabschnitt
Disziplinarverfahren
§ 70 § 70
§ 70 Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, ist auf das Disziplinarverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, 73 Abs. 2 und 3, 75 bis 78 und 79 bis 80a anzuwenden.
§ 71 § 71
§ 71 Parteien
Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
§ 72 § 72
§ 72 Verteidiger
(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lassen.
(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist ein Beamter des Dienststandes vom Bürgermeister als Verteidiger zu bestellen.
(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall ist der Beamte zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, dass der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 73 § 73
§ 73 Zustellungen
(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(2) Hat der Beschuldigte einen Verteidiger, so sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.
§ 74 § 74
§ 74 Disziplinaranzeige
(1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege dem Bürgermeister Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort dem Bürgermeister zu berichten. Dieser hat nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 vorzugehen.
(2) Von einer Disziplinaranzeige an den Bürgermeister ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Eine Ermahnung oder Belehrung darf nach dem Ablauf von drei Jahren ab ihrer Mitteilung an den Beamten zu keinen dienstlichen Nachteilen führen, wenn der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
(3) Der Bürgermeister hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.
§ 75 § 75
§ 75 Veranlassungen des Bürgermeisters
(1) Aufgrund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat der Bürgermeister
a) eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
b) die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
(2) Der Bürgermeister kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beamten ist dieser hievon formlos zu verständigen.
§ 76 § 76
§ 76 Selbstanzeige
(1) Jeder Beamte hat das Recht, beim Bürgermeister schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2) Hat der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 75 vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten ist dieser Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.
§ 77 § 77
§ 77 Suspendierung
(1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat der Bürgermeister die vorläufige Suspendierung zu verfügen.
(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch bereits ein Disziplinarverfahren anhängig, so hat die Disziplinarkommission bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3) Die Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten – unter Ausschluss der Kinderzulage – um ein Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist. Die Minderung oder Aufhebung der Bezugskürzung wird vom Zeitpunkt der Antragstellung an wirksam.
(4) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung unverzüglich aufzuheben.
(5) Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung haben keine aufschiebende Wirkung. Sie sind binnen einer Woche nach ihrer Einbringung dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen. Das Landesverwaltungsgericht hat über solche Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
§ 78 § 78
§ 78 Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte
Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.
§ 79 § 79
§ 79 Strafanzeige, Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 vorzugehen.
(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 oder einem anhängigen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluss, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 87), zulässig.
(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem
a) die Mitteilung
1. der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung oder
2. der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder
b) das Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 oder das verwaltungsstrafrechtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.
§ 80 § 80
§ 80 Absehen von der Strafe
Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
§ 81 § 81
§ 81 Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.
(2) § 69 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 60 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(4) Nach dem Tod des Beamten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Beamten einen pensionsrechtlichen Versorgungsanspruch besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.
(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.
§ 82 § 82
§ 82 Kosten
(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetsche sind von der Stadt Innsbruck zu tragen, wenn
a) das Verfahren eingestellt,
b) der Beamte freigesprochen oder
c) gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird.
(2) Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetsche ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 sinngemäß anzuwenden.
§ 83 § 83
§ 83 Einstellung des Disziplinarverfahrens
(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
a) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
b) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
c) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
d) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
§ 84
§ 85 § 85
§ 85 Auswirkungen von Disziplinarverfahren
(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
(2) Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
§ 86 § 86
§ 86 Aufbewahrung der Akten
Nach dem endgültigen Abschluss des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluss aufzubewahren.
§ 87 § 87
§ 87 Verfahren vor der Disziplinarkommission, Einleitung
(1) Der Vorsitzende hat nach dem Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind vom Bürgermeister im Auftrag des Vorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluss dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt und dem Bürgermeister zuzustellen.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.
§ 88 § 88
§ 88 Verhandlungsbeschluss, mündliche Verhandlung
(1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluss) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
(2) Im Verhandlungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen.
(3) Im Verhandlungsbeschluss ist dem Beschuldigten die Zusammensetzung der Disziplinarkommission einschließlich der Ersatzmitglieder bekannt zu geben. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach der Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied der Disziplinarkommission ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamte als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.
(4) Die Beratungen und Abstimmungen der Disziplinarkommission sind vertraulich.
(5) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.
(6) Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Vorsitzende zu entscheiden; die übrigen Mitglieder der Disziplinarkommission haben jedoch das Recht, eine Beschlussfassung der Disziplinarkommission über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden bzw. der Disziplinarkommission ist eine gesonderte Beschwerde nicht zulässig.
(7) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(8) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so hat hierüber die Disziplinarkommission nach Beratung zu beschließen.
(9) Nach dem Abschluss des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen.
(10) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlusswort.
(11) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich die Disziplinarkommission zur Beratung zurückzuziehen.
(12) Unmittelbar nach dem Beschluss der Disziplinarkommission ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.
(13) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor der Beratung der Disziplinarkommission zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Wird gegen die Aufnahme der Verhandlungsschrift in Kurzschrift oder auf Schallträger kein Einwand erhoben, so ist dies zulässig. Vor der Beratung der Disziplinarkommission ist die in Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift zu verlesen oder es ist die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf Schallträger sind spätestens binnen einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren.
(14) Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Erkenntnisses nach Abs. 12 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist § 14 Abs. 3, 4 letzter Satz und 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 nicht anzuwenden.
(15) Über die Beratungen der Disziplinarkommission ist ein Beratungsprotokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.
§ 89 § 89
§ 89 Wiederholung der mündlichen Verhandlung
Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlungen nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung der Disziplinarkommission geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.
§ 90 § 90
§ 90 Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten, Absehen von der mündlichen Verhandlung
(1) Die mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.
(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist vor der schriftlichen Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
§ 91 § 91
§ 91 Disziplinarerkenntnis
(1) Wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten nach § 90 Abs. 3 Rücksicht zu nehmen.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 61 Abs. 3 oder § 80 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von vier Wochen zuzustellen und dem Bürgermeister unverzüglich zu übermitteln.
§ 92 § 92
§ 92 Ratenbewilligung, Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen
(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:
a) bei Beamten des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und
b) bei Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.
(3) Die Geldstrafen und Geldbußen fließen der Stadt Innsbruck zu.
§ 93 § 93
§ 93 Mitteilungen an die Öffentlichkeit
Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt. Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheit unterliegt. Hat der Bürgermeister nach § 75 Abs. 2 von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so dürfen der Beamte oder dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.
§ 94 § 94
§ 94 Verschlechterungsverbot
Aufgrund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
§ 95 § 95
§ 95 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
(1) Der Vorsitzende hat nach dem Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch den Bürgermeister zu veranlassen.
(2) Im Falle des Todes des Beamten oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
§ 96 § 96
§ 96 Abgekürztes Verfahren, Disziplinarverfügung
Hat der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten oder vor dem Bürgermeister eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann der Bürgermeister hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 v. H. des Monatsbezuges – unter Ausschluss der Kinderzulage –, auf den der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden. Die Geldbuße fließt der Stadt Innsbruck zu.
§ 97 § 97
§ 97 Einspruch
Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.
4. Unterabschnitt
Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes
§ 98 § 98
§ 98 Verantwortlichkeit
Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
§ 99 § 99
§ 99 Disziplinarstrafen
Disziplinarstrafen sind:
a) der Verweis,
b) die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluss der Kinderzulage,
c) der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis erfließenden Rechte und Ansprüche.
§ 100
X. Abschnitt
Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen
§ 100 § 100
§ 100 Diskriminierungsverbot
Ein Beamter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme
a) einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 32d,
b) einer Pflegefreistellung nach § 30i,
c) einer Familienhospizfreistellung nach § 33,
d) einer Dienstfreitellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 30j,
e) eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
f) eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 32c,
g) einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
h) einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 24l oder
i) einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 24n
nicht schlechter gestellt werden, als ein Beamter, der davon nicht Gebrauch macht; insbesondere darf er aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.
§ 100a § 100a
§ 100a Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes
(1) Hinsichtlich
a) der Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 100 und
b) der Bemessung des Schadenersatzes
gelten die §§ 13 bis 15, 17, 18, 19 und 21 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.
(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gilt hinsichtlich der Fristen § 23 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.
§ 100b § 100b
§ 100b Benachteiligungsverbot
(1) Der Beamte darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 100 nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2) Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
a) hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 15, 17, 18, 19 und 21 und
b) hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23.
§ 100c § 100c
§ 100c Aufgaben der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Vertrauenspersonen
Im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot für Eltern und pflegende Angehörige obliegt
a) der Gleichbehandlungskommission der Stadt Innsbruck
1. die Beratung des Gemeinderates in Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 100,
2. die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 100 vorliegt,
3. die Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten nach Z 1 unmittelbar berühren und
4. die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 100;
b) der Gleichbehandlungsbeauftragten die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 100, insbesondere die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Beamter;
c) den Vertrauenspersonen die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 100, insbesondere die Information, die Beratung und die Unterstützung der Beamten und auf deren Verlangen die Entgegennahme und Weiterleitung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen an die Gleichbehandlungsbeauftragte.
Die §§ 42, 43 und 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gelten sinngemäß.
XI. Abschnitt
Rechte nach der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union
§ 100d § 100d
§ 100d Schlichtungsverfahren
(1) Jeder Gleichbehandlungsbeauftragter hat in seinem Wirkungsbereich auf Antrag eines Beamten, der eine Verletzung
a) des § 11a betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,
b) des § 22b Abs. 1 betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
c) des Benachteiligungsverbotes nach § 22b Abs. 6, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, oder
d) des § 23c in Verbindung mit § 34 Abs. 2 des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Beamte hierfür die Kosten zu tragen hätte,
geltend macht, ein Schlichtungsverfahren nach § 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 durchzuführen.
(2) Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Abs. 1 lit. a ist nur zulässig, wenn der Beamte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
§ 100e § 100e
§ 100e Benachteiligungsverbot
(1) Der Beamte darf
a) als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der im § 100d Abs. 1 genannten Rechte oder eine Aufforderung nach § 100d Abs. 2 oder
b) wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2) Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
a) hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 15, 17, 18, 19 und 21 und
b) hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23.
XII. ABSCHNITT
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 101 § 101
§ 101 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Der Stadtmagistrat Innsbruck ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von Beamten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.
(3) Darüber hinaus darf der nach Abs. 1 Verantwortliche folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind:
a) von Beamten: Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Daten über Aus- und Fortbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten, Daten über Diskriminierungen,
b) von Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Beamten: Daten über Versorgungsgeld und Unterhaltsbezug,
c) von überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Beamten: Daten über Witwen- und Witwerversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Abfertigung, Unterhaltsbezug und Eheverhältnisse bzw. Partnerschaften,
d) von früheren Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Beamten: Daten über Versorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche und empfangene Unterhaltsleistungen, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, Eheverhältnisse bzw. Partnerschaften und Gesundheitsdaten in Bezug auf Erwerbsunfähigkeit,
e) von Kindern von Beamten: Daten über Waisenversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche, Abfertigung, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, Einkünfte, Schul- und Berufsausbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Studienbehinderung und Erwerbsunfähigkeit.
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger, an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und an die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeverbände übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5) Die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben der Stadt Innsbruck zum Zweck der Vollziehung der pensionsrechtlichen Bestimmungen des VII. Abschnittes auf Ersuchen personenbezogene Daten zu übermitteln über
a) folgende Einkünfte, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach dem VII. Abschnitt abhängig ist:
1. die Höhe des Einkommens nach § 51 in Verbindung mit § 32 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes 1998 und
2. die Höhe von Einkünften nach § 51 in Verbindung mit § 40 Abs. 11 des Landesbeamtengesetzes 1998,
b) das Vorliegen von Versicherungsverhältnissen, die diesen Einkünften zugrunde liegen.
(6) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(7) Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
§ 102 § 102
§ 102 Datenschutzbeauftragter
(1) Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(2) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Datenschutzbeauftragten zu unterrichten. Dieser ist verpflichtet, dem Gemeinderat die verlangten Auskünfte zu erteilen.
(3) Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte darf die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung seiner Aufgaben verwenden. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach der Beendigung seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter.
(4) Der Datenschutzbeauftragte darf bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden; insbesondere darf ihm aus dieser Tätigkeit bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
§ 102a § 102a
§ 102a Zugang zum elektronischen grenzüberschreitenden Datenaustausch, Verbindungsstelle
Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Beamten und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
a) Betreiber der Zugangsstelle im Sinn des § 5 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes hinsichtlich des elektronischen Datenaustausches und
b) Verbindungsstelle im Sinn des § 4 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes.
Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
§ 103 § 103
§ 103 Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2023,
2. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 189/2023,
3. Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 185/2022,
4. Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 107/2023,
5. Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 44/2024,
6. Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 170/2023,
7. Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 23/2028,
8. Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 14/2024,
9. Familienzeitbonusgesetz - FamZeitbG, BGBl. I Nr. 53/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 115/2023,
10. Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 202/2021,
11. Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 166/2023,
12. Heeresentschädigungsgesetz – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018,
13. Hochschulgesetz 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2024,
14. Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 – KOVG 1957, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 215/2022,
15. Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 215/2022,
16. Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 134/2023,
17. Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 37/2023,
18. Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 46/2024,
19. Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2023,
20. Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2024,
21. Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2024.
§ 104 § 104
§ 104 Umsetzung von Unionsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. 2000 Nr. L 303, S. 16,
2. Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. 2003 Nr. L 299, S. 9,
3. Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,
4. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35,
5. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354, S. 132,
6. Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, ABl. 2006 Nr. L 204, S. 23,
7. Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/Jl des Rates, ABl. 2011 Nr. L 335, S. 1
8. Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, S. 9,
9. Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. 2011 Nr. L 343, S. 1,
10. Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. 2014 Nr. L 128, S. 8,
11. Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. 2019 Nr. L 305, S. 17,
12. Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. 2019 Nr. L 186, S. 105,
13. Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. 2019 Nr. L 188, S. 79,
14. Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, S. 1,
15. Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 275, S. 33.
§ 105 § 105
§ 105 Übergangsbestimmung zur Versetzung in den Ruhestand
(1) Beamte, die vor dem 2. Jänner 1987 in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck aufgenommen wurden, seither ununterbrochen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen und spätestens am 31. Dezember 2007 das 50. Lebensjahr vollendet haben, können durch schriftliche Erklärung ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit dem Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 58. Lebensjahr vollenden, wenn sie
a) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von mindestens 35 Jahren aufweisen und
b) die nach lit. a erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zur Gänze in einem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck zurückgelegt haben.
(2) Für die Erfüllung der nach Abs. 1 lit. a erforderlichen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit gelten
a) als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten, die zur Erlangung eines Anstellungserfordernisses notwendig waren,
b) Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes, zu deren Ableistung der Beamte verpflichtet war, und
c) nach Abs. 3 zugerechnete Zeiten
als in einem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck zurückgelegte Zeiten.
(3) Auf Beamte nach Abs. 1, die eine abgeschlossene Hochschulausbildung aufweisen und einen Dienstposten innehaben, für den diese Anstellungserfordernis ist, sind jene Bestimmungen
a) des Pensionsgesetzes 1965 in der für Beamte der Stadt Innsbruck bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bzw.
b) des 9. Unterabschnittes des 3. Abschnittes des Landesbeamtengesetzes 1998 in der für Beamte der Stadt Innsbruck geltenden Fassung,
die die Anrechnung der Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder an einer staatlichen Kunstakademie als Ruhegenussvordienstzeit regeln, nicht anzuwenden. Diesen Beamten wird für das Studium ein Zeitraum von fünf Jahren zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zugerechnet. Fallen in den Zeitraum des Studiums anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten oder ruhegenussfähige Dienstzeiten zur Stadt Innsbruck, so vermindert sich der Zeitraum von fünf Jahren um diese Zeiträume.
(4) Wird ein Beamter nach Abs. 1 durch Erklärung in den Ruhestand versetzt, so gelten für die Kürzung der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage (§ 51 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1998) die Abs. 5 und 6. In einem solchen Fall ist § 23 Abs. 3 bis 7 des Landesbeamtengesetzes 1998 nicht anzuwenden und tritt die nach Abs. 5 und 6 gekürzte durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage an die Stelle der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage im Sinn des § 23 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes 1998 in der für Beamte der Stadt Innsbruck geltenden Fassung.
(5) Wird ein Beamter nach Abs. 1 durch Erklärung in den Ruhestand versetzt, so ist die durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte den 780. Lebensmonat vollendet, um 0,28 Prozentpunkte, höchstens jedoch um 18 Prozentpunkte zu kürzen. Der sich daraus ergebende Betrag ist um zwei Kommastellen zu runden (gekürzte durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage). An die Stelle des 780. Lebensmonats tritt für die in der linken Spalte der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume, in denen die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung wirksam wird, der jeweils in der rechten Spalte der folgenden Tabelle angeführte Lebensmonat:
Wirksamkeit der Versetzung
in den Ruhestand
im Zeitraum von Lebensmonat
Jänner 2008 bis Dezember 2008 740
Jänner 2009 bis Dezember 2009 742
Jänner 2010 bis Dezember 2010 744
Jänner 2011 bis Dezember 2011 747
Jänner 2012 bis Dezember 2012 750
Jänner 2013 bis Dezember 2013 753
Jänner 2014 bis Dezember 2014 756
Jänner 2015 bis Dezember 2015 759
Jänner 2016 bis Dezember 2016 762
Jänner 2017 bis Dezember 2017 765
Jänner 2018 bis Dezember 2018 768
Jänner 2019 bis Dezember 2019 771
Jänner 2020 bis Dezember 2020 774
Jänner 2021 bis Dezember 2021 777
(6) Weist ein Beamter, der vor dem 1. Jänner 1951 geboren wurde und nach Abs. 1 durch Erklärung in den Ruhestand versetzt wird, zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bereits eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren auf, so ist auf ihn Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 780. Lebensmonats der 720. Lebensmonat tritt.
§ 106 § 106
§ 106 Übergangsbestimmung zum Ausmaß des Ruhegenusses
Der Ruhegenuss von Beamten,
a) die bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von mindestens 15 Jahren aufweisen, oder
b) die
1. bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von mindestens zehn Jahren aufweisen,
2. vor dem 1. Oktober 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband aufgenommen wurden und
3. seit dem Zeitpunkt dieser Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband stehen,
beträgt mindestens 50 v. H. der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage (§ 51 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1998) bzw. der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage (§ 51 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes 1998).
§ 107 § 107
§ 107 Übergangsbestimmungen zum Erholungsurlaub
(1) Auf den Beamten, auf den nicht der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 25/1986 anzuwenden ist und der vor dem 1. Jänner 2008 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck aufgenommen wurde, ist, wenn es für ihn günstiger ist, § 30 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass
a) einem Urlaubsausmaß von 30 Werktagen ein Urlaubsausmaß von 200 Stunden,
b) einem Urlaubsausmaß von 32 Werktagen ein Urlaubsausmaß von 216 Stunden und
c) einem Urlaubsausmaß von 36 Werktagen ein Urlaubsausmaß von 240 Stunden
entspricht.
(2) Auf den Beamten, dessen öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. Jänner 2009 begründet wurde, ist § 30a in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern dem Beamten nach diesen Bestimmungen bereits vor der Vollendung des 43. Lebensjahres ein Urlaubsausmaß von 240 Stunden gebührt. Dies gilt auch für den Beamten, der nach dem 31. Dezember 2008 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck übernommen wird, wenn das seiner Ernennung unmittelbar vorangehende privatrechtliche Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. Jänner 2007 begründet wurde.
§ 108 § 108
§ 108 Übergangsbestimmungen für Beamte des Dienststandes
(1) Für Beamte, die sich am 31. Dezember 1969 im Dienststand befunden haben, bleibt die Rechtskraft der nach den vor diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften erfolgten Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten aufrecht.
(2) Wenn die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach diesem Gesetz zu einem günstigeren Gesamtergebnis führen würde als die nach bisherigem Recht vorgenommene Anrechnung, ist der das Gesamtergebnis der bisherigen Anrechnung übersteigende Zeitraum aus Anlaß des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand insoweit zusätzlich als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen, als dies zum Erreichen des Anspruches auf den vollen Ruhegenuß erforderlich ist.
(3) Soweit die Stadtgemeinde Innsbruck für die zusätzlich angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, ist ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 56 des Pensionsgesetzes 1965 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Hundertsatz fünf beträgt, daß die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat, einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuß begründen, und allfälliger Teuerungszulagen. Beantragt ein Beamter die nachträgliche Anrechnung von ursprünglich von der Anrechnung ausgeschlossenen Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und lit. i des Pensionsgesetzes 1965, so beträgt der besondere Pensionsbeitrag für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten 43,2 v. H. des Gehalts, das einem Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V im Zeitpunkt der Antragstellung gebührt, und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel hiervon.
(4) Sind für die Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Bestimmungen des Ruhegenußvordienstzeitengesetzes, BGBl. Nr. 193/1949, maßgebend gewesen und ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über die Anrechnung noch nicht entschieden, so richtet sich die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages nach den vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 in Geltung gestandenen Vorschriften.