§ 55a § 55a — Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970
Gliederung
VIII. ABSCHNITT BESOLDUNG
§ 55a § 55a
Dem Beamten gebührt eine Kinderzulage. Der Anspruch, das Ausmaß, der Anfall und die Einstellung dieser Zulage richten sich nach den für Vertragsbedienstete der Stadt Innsbruck geltenden Vorschriften.
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