§ 99 § 99 — Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970
Gliederung
Rückverweise
Disziplinarstrafen sind:
a) der Verweis,
b) die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluss der Kinderzulage,
c) der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis erfließenden Rechte und Ansprüche.
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