LandesrechtTirolLandesesetzeInnsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970§ 94

§ 94§ 94

In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date

Aufgrund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

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