(1) Pensionsansprüche sind alle Leistungen, auf die der Beamte und seine Hinterbliebenen und Angehörigen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch haben.
(2) Auf die Pensionsansprüche der Beamten und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, der 3. Abschnitt des Landesbeamtengesetzes 1998 nach Maßgabe der Abs. 3 bis 12 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Pensionsansprüche bestehen gegenüber der Stadt Innsbruck.
(4) An die Stelle des Landes Tirol tritt jeweils die Stadt Innsbruck. Weiters treten an die Stelle des Wortes „Landesbeamte“ jeweils die Wortfolge „Beamte der Stadt Innsbruck“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle der Worte „ruhegenussfähige Landesdienstzeit“ jeweils die Wortfolge „ruhegenussfähige Dienstzeit zur Stadt Innsbruck“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle der Wortfolge „Dienstverhältnis zum Land“ jeweils die Wortfolge „Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
(5) Die §§ 18 Abs. 2 lit. a und 28 lit. a des Landesbeamtengesetzes 1998 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verweisung auf § 20 Abs. 1 Z 5 BDG 1979 jeweils die Verweisung auf § 46 Abs. 2 dieses Gesetzes tritt.
(6) § 22 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass in der lit. a an die Stelle der Verweisung auf § 50a BDG 1979 die Verweisung auf § 24k dieses Gesetzes tritt, in der lit. b das Zitat „§ 5 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 35 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998“ ersetzt wird, in der lit. c an die Stelle der Verweisung auf § 3d die Verweisung auf § 33a dieses Gesetzes tritt und in der lit. d an die Stelle der Verweisung auf § 3j die Verweisung auf § 32e dieses Gesetzes tritt.
(7) § 23 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass der erste Satz zu lauten hat:
„Die betragliche durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte
a) frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979 in Verbindung mit Art. V oder VI der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 79/2007, und Art. III der 40. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 71/2009, hätte bewirken können oder
b) nach § 13 Abs. 1 BDG 1979 in der für Landesbeamte ab dem 1. Jänner 2022 geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre,
um 0,35 v. H., bei einer Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 44 um 0,15 v. H. zu kürzen.
(8) Die §§ 26 Abs. 2 und 42 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten jeweils die Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck bzw. die Unfallversicherung öffentlich Bediensteter tritt.
(9) § 29 Abs. 9 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass die lit. b zu lauten hat:
„b) Karenzurlaubes nach § 64 Abs. 4 lit. a des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes bzw. nach § 32 Abs. 4 lit. a dieses Gesetzes oder“
(10) Die Erlassung einer Verordnung nach § 47 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes 1998 obliegt der Landesregierung.
(11) § 48 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass das Wort „Landesverwaltungsabgaben“ durch das Wort „Gemeindeverwaltungsabgaben“ ersetzt wird.
(12) § 76 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass die Funktionszulage nach § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 48g des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes als anspruchsbegründende Nebengebühr gilt.
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