(1) Der Beamte hat seine ganze Kraft dem Dienst zu widmen und seinen dienstlichen Verpflichtungen in vollem Umgang nach bestem Wissen und mit anhaltendem Fleiß unparteilich und uneigennützig nachzukommen.
(2) Der Beamte hat in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren, den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und ihnen und allen übrigen Bediensteten sowie den Parteien mit Anstand und Achtung zu begegnen.
(3) Der Umfang der Dienstobliegenheiten ist nach den besonderen, für die einzelnen Dienstzweige geltenden Vorschriften oder, wenn solche nicht bestehen oder nicht ausreichen, nach dem Zweck des Dienstes zu beurteilen.
(4) Der Beamte ist zur raschen und wirksamen Durchführung seiner dienstlichen Obliegenheiten verpflichtet.
(5) Der Beamte unterliegt in der Wahl seines Wohnortes keiner Beschränkung; er ist jedoch nicht berechtigt, wegen seines Wohnortes Begünstigungen im Dienst oder besondere Entschädigungen zu beanspruchen. Der Beamte hat den jeweiligen Wohnort seinen Vorgesetzten bekanntzugeben.
(6) Auch im Ruhestand ist der Beamte zu einem dem Standesansehen entsprechenden Verhalten verpflichtet.
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