(1) Die Beamten gliedern sich in folgende Besoldungsgruppen:
a) Beamte der allgemeinen Verwaltung,
b) Beamte in handwerklicher Verwendung und
c) Erzieher an den Städtischen Kinderheimen.
(2) Die Beamten der allgemeinen Verwaltung werden nach der Art ihrer Ausbildung und Verwendung folgenden Verwendungsgruppen zugewiesen:
a) Verwendungsgruppe A für den höheren Dienst,
b) Verwendungsgruppe B für den gehobenen Dienst,
c) Verwendungsgruppe C für den Fachdienst,
d) Verwendungsgruppe D für den mittleren Dienst,
e) Verwendungsgruppe E für den Hilfsdienst.
(3) Die Beamten in handwerklicher Verwendung werden nach der Art ihrer Ausbildung und Verwendung folgenden Verwendungsgruppen zugewiesen:
a) Verwendungsgruppe P 1, Facharbeiter in besonderer Verwendung,
b) Verwendungsgruppe P 2, Facharbeiter als Vorarbeiter oder Spezialarbeiter,
c) Verwendungsgruppe P 3, Facharbeiter, die in ihrem Fach verwendet werden,
d) Verwendungsgruppe P4, angelernte Arbeiter,
e) Verwendungsgruppe P5, ungelernte Arbeiter einschließlich der Reinigungskräfte.
(4) Der Dienstzweig der Erzieher an den städtischen Kinderheimen wird der Verwendungsgruppe L3 zugewiesen.
(5) Jede Verwendungsgruppe kann in Dienstzweige unterteilt werden. Unter einem Dienstzweig ist die Zusammenfassung aller Dienstposten mit gleichartigen Anstellungserfordernissen zu verstehen.
(6) Die Festsetzung der Dienstzweige und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen erfolgt durch Verordnung des Gemeinderates. Die Verwendungsgruppe A umfaßt Dienstzweige, die von Personen mit voller Hochschulbildung zu versehen sind.
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