(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege
a) eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
b) eines nahen Angehörigen (Abs. 3) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach den pflegegeldrechtlichen Vorschriften des Bundes unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
c) eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen (Abs. 3) mit Anspruch auf Pflegegeld nach den pflegegeldrechtlichen Vorschriften des Bundes widmet.
Der gemeinsame Haushalt nach lit. a besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
a) das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
b) während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht vom Schulbesuch befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
c) nach der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
(3) Als nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.
(4) Der Beamte hat den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes spätestens vier Wochen vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. Liegen besondere Gründe für einen früheren Beginn des Karenzurlaubes vor, so kann der Antrag innerhalb des Zeitraumes von vier Wochen vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn gestellt werden.
(5) Der Beamte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung nach den Abs. 1 und 2 innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(6) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach Abs. 1 gilt als ruhegenussfähige Dienstzeit zur Stadt Innsbruck, sie ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den besoldungsrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(7) Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Dienstzeit zur Stadt Innsbruck endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen nach den Abs. 1 und 2 weggefallen ist.
(8) Auf Antrag des Beamten kann die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügt werden, wenn
a) der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,
b) das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Beamten eine Härte bedeuten würde und
c) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
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