(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren hat der Bürgermeister auf die Funktionsdauer der Disziplinarkommission einen Bediensteten als Disziplinaranwalt und einen Bediensteten als dessen Stellvertreter zu bestellen.
(2) § 66 Abs. 1 dritter Satz, 2 bis 7 und 9 sind auf den Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Disziplinaranwalt kann gegen Bescheide der Disziplinarbehörden Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Der Disziplinaranwalt kann weiters gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise