(1) Das in den §§ 30a und 30h festgelegte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn
a) die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder
b) der Beamte
1. eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach § 19 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes, oder
2. eine Außerdienststellung oder
3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005
in Anspruch nimmt.
(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das im Sinn des Abs. 1 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes nach den Abs. 1 und 2 Teile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
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