§ 78 Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte — Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970
Rückverweise
Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.
Keine Ergebnisse gefunden