§ 78 § 78 — Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970
Gliederung
Rückverweise
Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.
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