§ 78 Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte — Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970
Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.
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