§ 71 § 71 — Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970
Gliederung
Rückverweise
Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
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