§ 25 § 25 — Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970
Gliederung
IV. ABSCHNITT RECHTE DER BEAMTEN
§ 25 § 25
Rückverweise
Der Anspruch des Beamten auf Diensteinkommen (Bezüge) richtet sich nach dem VIII. Abschnitt dieses Gesetzes.
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