§ 57 § 57 — Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970
Gliederung
IX. Abschnitt Disziplinarrecht
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 57 § 57
Rückverweise
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
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