§ 57 Dienstpflichtverletzungen — Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
…bekräftigen, und sprach aus, dass im Fall des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist die Klage auf Antrag der Beklagten vom Gericht für zurückgenommen erklärt werde. § 57 Abs 2 Z 1a ZPO sei in Verbindung mit § 57 Abs 3 ZPO auszulegen. Bestünden Zweifel über die Gesetzgebung, die Einrichtungen und das forensische…
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