(1) Die Leiter der Dienststellen haben für die Aufrechterhaltung eines geregelten und vorschriftsmäßigen Dienstbetriebes und für eine gerechte und zweckentsprechende Verteilung der Arbeiten auf die ihnen untergeordneten Bediensteten zu sorgen, den Geschäftsgang zweckmäßig zu leiten, auf eine rasche und sorgsame Abwicklung der Geschäfte zu achten und Mißstände und Fehler abzustellen; wenn die eigenen Maßnahmen und Befugnisse nicht ausreichen oder grobe Dienstverletzungen vorliegen, haben sie Anzeige an den Magistratsdirektor zu erstatten.
(2) Zu den Aufgaben der Dienststellenleiter gehört insbesondere die Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeit der ihnen unterstellten Bediensteten.
(3) Die leitenden Beamten sind verpflichtet, den ihnen unterstellten Bediensteten mit Anstand und Achtung zu begegnen und ihre Tätigkeit gerecht zu beurteilen.
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