(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst:
a) durch Tod;
b) durch Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses;
c) durch Dienstentsagung;
d) durch Entlassung;
e) durch Amtsverlust nach § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
(2) Das Dienstverhältnis wird weiters aufgelöst:
a) bei Verwendung nach § 6a durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
b) bei sonstigen Verwendungen durch den Wegfall der Anstellungserfordernisse nach § 4 Abs. 1 lit. a zweiter Fall.
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