LandesrechtTirolLandesesetzeInnsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970§ 68

§ 68§ 68

In Kraft seit 01. März 2018
Up-to-date

Die Disziplinarkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

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