§ 68 § 68 — Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970
Rückverweise
Die Disziplinarkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
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