§ 36 § 36 — Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970
Gliederung
IV. ABSCHNITT RECHTE DER BEAMTEN
§ 36 § 36
Rückverweise
Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Europäischen Parlament, im Nationalrat oder im Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
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