(1) Der Personalausschuß (Personalausschuß für den Wirkungsbereich der Zentralpersonalvertretung II) besteht aus der gleichen Anzahl von Gemeinderäten und Personalvertretern. Die Anzahl der Mitglieder jeder entsendungsberechtigten Gruppe wird durch den Gemeinderat festgelegt. Die vom Gemeinderat entsandten Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Obmann des Ausschusses und seinen Stellvertreter.
(2) Der Magistratsdirektor ist berechtigt, an den Verhandlungen des Personalausschusses (Personalausschusses für den Wirkungsbereich der Zentralpersonalvertretung II) mit beratender Stimme und mit dem Recht auf Antragstellung teilzunehmen.
(3) Der Personalausschuß entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(4) Der Personalausschuß ist insbesondere berufen:
a) zur Stellungnahme und Antragstellung in allen dem Stadtsenat oder dem Gemeinderat zur Beschlußfassung zustehenden Personalangelegenheiten;
b) zur Vermittlung in Streitfällen, die sich aus der Anwendung dieses Gesetzes oder von Dienstvorschriften und Dienstanweisungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, zwischen Dienststellen und Beamten oder Beamtengruppen ergeben haben, sofern ein Vermittlungsversuch der Personalvertretung erfolglos geblieben ist;
c) zur Behandlung aller übrigen Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz dem Personalausschuß zur Behandlung zugewiesen sind.
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