§ 45 § 45 — Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970
Gliederung
Rückverweise
Dem Beamten ist auf sein Verlangen, insbesondere bei Auflösung des Dienstverhältnisses, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen.
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