(1) Die Entlassung kann nur aufgrund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses, das die Entlassung ausspricht, erfolgen. Sie ist vom Bürgermeister durchzuführen.
(2) Mit der Entlassung verlieren der Beamte und seine versorgungsberechtigten Angehörigen alle ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Rechte.
(3) Einem entlassenen Beamten kann bei nachgewiesener Bedürftigkeit ein jederzeit widerruflicher Unterhaltsbeitrag bis zur Hälfte jenes Ruhegenusses zugesprochen werden, den er bei seiner Versetzung in den Ruhestand erhalten hätte.
(4) Wurde einem entlassenen Beamten ein Unterhaltsbeitrag nach Abs. 3 nicht zugesprochen, kann den schuldlosen Angehörigen des Beamten bei nachgewiesener Bedürftigkeit ein jederzeit widerruflicher Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Versorgungsgenusses, den sie erhalten hätten, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, gewährt werden. Ein gleicher Unterhaltsbeitrag kann den schuldlosen Angehörigen bei nachgewiesener Bedürftigkeit für den Fall des Ablebens des entlassenen Beamten gewährt werden.
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