(1) Dieses Gesetz regelt das Dienstrecht der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck stehenden Bediensteten (Beamten), gleichgültig, ob sie behördliche Aufgaben zu besorgen haben oder nicht.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Zuständigkeitsbestimmungen des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die in diesem Gesetz der Stadtgemeinde Innsbruck zugewiesenen Aufgaben sind mit Ausnahme der Aufgaben nach § 84 Abs. 1 solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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