(1) Dem Beamten ist auf seinen Antrag für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Dienstfreistellung im ungeteilten Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Einem Beamten, der ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren. Die Dienstfreistellung beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(3) Der Beamte hat den Beginn und die Dauer der Dienstfreistellung spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich glaubhaft zu machen.
(4) Die Dienstfreistellung endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter, im Fall des Abs. 2 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
(5) Für die Dauer der Dienstfreistellung gebühren dem Beamten seine bisherigen Bezüge in einem um 20 v. H. gekürzten Ausmaß, wobei die gekürzten Nettobezüge den Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz nicht unterschreiten dürfen, sofern der Beamte bei gänzlichem Entfall der Bezüge einen Anspruch auf den Familienzeitbonus hätte. Die Kinderzulage bleibt bei dieser Vergleichsberechnung außer Betracht.
(6) Die Zeit der Dienstfreistellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zur Gänze zu berücksichtigen; diese gilt insbesondere als ruhegenussfähige Dienstzeit zur Stadt Innsbruck.
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