Auf das Besoldungsrecht der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck finden folgende Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist:
a) § 2 lit. c mit Ausnahme der Z 1 sublit. dd des Landesbeamtengesetzes 1998 mit folgenden Abweichungen:
1. Die 34. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 136/1979, und die 35. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 561/1979, finden zur Gänze Anwendung.
2. § 3 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 gilt mit der Maßgabe, dass Bestandteil des Monatsbezuges auch eine allfällige Leiterzulage, eine allfällige Allgemeine Zulage und eine allfällige Besondere Zulage ist und eine Leiterzulage nur gewährt werden darf, wenn das dauernde besondere Maß an Verantwortung nicht bereits durch eine Verwendungszulage abgegolten wird.
3. Die §§ 15 bis 20c des Gehaltsgesetzes 1956 finden keine Anwendung.
b) die §§ 9, 10, 11 des Landesbeamtengesetzes 1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2024, sowie die §§ 16a und 16b des Landesbeamtengesetzes 1998 in ihrer jeweils geltenden Fassung.
c) § 55 Abs. 1 und § 56 des Gehaltsgesetzes 1956.
d) Die §§ 43a, 43c und 43d des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes mit folgenden Abweichungen:
1. Bei den Zulagen nach den §§ 43a und 43c handelt es sich um ruhegenussfähige Zulagen.
2. Nach § 55b in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2024 gewährte besondere Zulagen zum Gehalt gelten als Allgemeine Zulagen nach § 43c Abs. 1.
3. Die einmalige jährliche Sonderzahlung ist unter den gleichen Voraussetzungen auch Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen sowie Empfängern von außerordentlichen fortlaufenden Zuwendungen oder ähnlichen Leistungen aus Dienstverhältnissen zur Landeshauptstadt Innsbruck zu gewähren.
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