(1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm nach § 30a gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am Stichtag eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
a) Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum Bezug einer Rente aufgrund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresentschädigungsgesetzes berechtigt,
b) Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienst einer Gebietskörperschaft,
c) Besitz einer Feststellung der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes,
d) Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung nach § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder nach § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes BGBl. Nr. 329/1973.
(2) Das im Abs. 1 festgelegte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
30 v.H. auf 32 Stunden,
50 v.H. auf 40 Stunden.
(3) Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.
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