(1) Alle provisorischen Beamten und jene Beamten, deren letzte Gesamtbeurteilung nicht mindestens auf „gut“ lautet, sind alljährlich für das abgelaufene Kalenderjahr zum 1. Februar zu beurteilen. Die übrigen Beamten sind nur auf besondere Anordnung zu beurteilen. Überdies ist der Beamte auf seinen Antrag zu beurteilen, wenn er geltend macht, daß eine bessere als die letzte Gesamtbeurteilung angemessen sei.
(2) Der Gesamtbeurteilung hat eine Dienstbeschreibung vorauszugehen. In der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:
1. die fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
2. die Fähigkeiten und die Auffassung;
3. Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit, Verantwortungsbewußtsein und Arbeitsleistung;
4. Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst;
5. Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in deutscher Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen;
6. Verhalten im Dienst, insbesondere Benehmen gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern, sowie Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;
7. bei Beamten, die sich auf einem leitenden Dienstposten befinden oder deren Berufung auf einen solchen Dienstposten in Frage kommt, die Eignung hiezu;
8. Bewährung als Vorgesetzter;
9. Erfolg der Verwendung.
Jeder der vorstehenden Einzelpunkte ist zu bewerten; das Ergebnis ist in der Gesamtbeurteilung zusammenzufassen. Die Einzelbeurteilung und die Gesamtbeurteilung haben auf „ausgezeichnet“, „sehr gut“, „gut“, „entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ zu lauten. Besondere für die Dienstbeschreibung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.
(3) Die Beurteilungen haben zu lauten:
1. „ausgezeichnet“ bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
2. „sehr gut“ bei überdurchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
3. „gut“ bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
4. „entsprechend“, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird;
5. „nicht entsprechend“, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.
(4) Lautet die Gesamtbeurteilung mindestens auf „gut“, so gilt die für den Eintritt der Zeitvorrückung erforderliche Durchschnittsleistung als erbracht.
(5) Wenn ein Beamter als „entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ beurteilt wird, so wird die laufende Frist für die Zeitvorrückung um ein Jahr verlängert.
(6) Hat die Gesamtbeurteilung eines Beamten auf „nicht entsprechend“ gelautet, so ist er im folgenden Jahr neuerdings zu beurteilen und, falls sich die Gesamtbeurteilung nicht geändert hat, gegen den Beamten das Disziplinarverfahren einzuleiten.
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