(1) Für Beamte, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Landtages, Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission, Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck oder Bürgermeister einer anderen Gemeinde sind, gelten die §§ 5 bis 8 des Landesbeamtengesetzes 1998 sinngemäß. Die im Sinne der §§ 5 bis 8 des Landesbeamtengesetzes 1998 vorgesehenen Entscheidungen obliegen dem Stadtsenat. Beamten, die Mitglied des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck sind, ist die zur Ausübung der Funktion erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Einem Beamten, der Funktionär einer anderen als der im Abs. 1 genannten öffentlich-rechtlichen oder einer gesetzlich anerkannten kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Dienstgeber oder Dienstnehmer ist, wird die zur Erfüllung dieser Funktion notwendige zeitweise Freistellung vom Dienst gegen Meldung beim unmittelbaren Vorgesetzten jederzeit gewährt. Ist wegen dringender Geschäfte die Beurlaubung solcher Funktionäre auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erforderlich, bedarf es eines Ansuchens der Körperschaft an den Bürgermeister. Einem solchen Ansuchen ist, soweit nicht dienstliche Rücksichten entgegenstehen, tunlichst zu willfahren.
(3) In gleicher Weise ist Beamten, die als Vertreter der beruflichen Interessen der Beamten nach diesem Gesetz in dienstlichen Angelegenheiten mitwirken, die für diese Mitwirkung erforderliche zeitweise Freistellung vom Dienst zu gewähren.
(4) Nach Abs. 2 dienstfrei gestellte Beamte sind – unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 – in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht so zu behandeln, wie wenn sie nicht dienstfrei gestellt wären.
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