§ 63 § 63 — Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970
Rückverweise
Zuständig sind:
a) der Bürgermeister zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen;
b) die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen.
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