(1) Der Beamte hat bei Dienstantritt mit Handschlag dem Bürgermeister zu geloben, die Verfassung und die sonstigen Gesetze der Republik Österreich und des Landes Tirol zu beachten, die Amtspflichten (Dienstpflichten) gewissenhaft zu erfüllen und seine ganze Kraft in den Dienst der Gemeinde zu stellen.
(2) Die Angelobung ist in einer Niederschrift zu beurkunden, die dem Personalakt anzuschließen ist.
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