(1) Im Dienstbeurteilungsverfahren entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen.
(2) Ein fachkundiger Laienrichter ist vom Magistratsdirektor, der andere von der Personalvertretung vorzuschlagen. Die fachkundigen Laienrichter müssen seit wenigstens fünf Jahren in einem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen. Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes.
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