§ 16a § 16a — Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970
Gliederung
II. ABSCHNITT ANSTELLUNG UND ERNENNUNG
§ 16a § 16a
Vom Ergebnis der Gesamtbeurteilung ist der Beamte schriftlich mit dem Hinweis zu verständigen, dass er gegen die Gesamtbeurteilung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann.
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